I. Schusswaffengebrauchsbestimmungen in Befehlen, Dienstvorschriften etc.

Der Schusswaffeneinsatz im Grenzgebiet wurde nach dem 13. August 1961 im wesentlichen durch Befehle und Dienstvorschriften geregelt.

Grundsätzliche Bedeutung hatte insoweit der Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 76/61 vom 6. Oktober 1961, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautete:

„Bestimmungen über Schusswaffengebrauch für das Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee

Die Verbände, Truppenteile und Einheiten des Kommandos Grenze der Nationalen Volksarmee haben die Aufgabe, die Unantastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik bei jeder Lage zu gewährleisten und keinerlei Verletzungen in der Souveränität zuzulassen.
Zur weiteren Sicherung der Staatsgrenzen der Deutschen Demokratischen Republik
befehle ich:

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1. Für die Wachen, Posten und Streifen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee gelten ab sofort die Bestimmungen über Schusswaffengebrauch der DV-10/4 (Standortdienst- und Wachvorschrift) der Nationalen Volksarmee (Anlage 1).

2. In Erweiterung dieser Bestimmungen sind die Wachen, Posten und Streifen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee an der Staatsgrenze West und Küste verpflichtet, die Schusswaffe in folgenden Fällen anzuwenden:

- zur Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf „Halt - stehenbleiben - Grenzposten“ oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu verletzen und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht;

3. Die Anwendung der Schusswaffe gegen Grenzverletzer darf nur in Richtung Staatsgebiet der DDR oder parallel zur Staatsgrenze erfolgen.
4. - 7. ...

- Armeegeneral - /Hoffmann“.

Am 1. August 1963 trat die Dienstvorschrift 30/9 für den Grenzpostendienst des Ministeriums für Nationale Verteidigung aus dem Jahr 1963 in Kraft. Zum Schusswaffeneinsatz im Grenzdienst enthält diese Dienstvorschrift folgende Regelungen:

„II. Die allgemeinen Pflichten der Angehörigen des Grenzpostens

...

5. Für die Angehörigen des Grenzposten gelten die allgemeinen Pflichten der DV 10/4 „Standort- und Wachdienstvorschrift der Nationalen Volksarmee“.
Zusätzlich dazu hat der Angehörige des Grenzpostens insbesondere

- ...

- unter allen Bedingungen und zu jeder Tageszeit Grenzverletzer festzustellen, vorläufig festzunehmen und, wenn notwendig, entsprechend den Bestimmungen über den Gebrauch der Schusswaffe zu handeln;

- ...

III. Die Arten der Posten und ihre Aufgaben

Die Grenzstreifen

21. (1) . . .

(2) Die Grenzstreife hat insbesondere

- das Gelände während des An- und Abmarsches und im zugewiesenen Abschnitt zweckmäßig auszunutzen und als Späher zu handeln, Grenzverletzer aufzuspüren, vorläufig festzunehmen, und, wenn notwendig, entsprechend den Bestimmungen über den Gebrauch der Schusswaffe zu handeln,

- ...

IV. Die Handlungen der Angehörigen des Grenzpostens bei der Verfolgung und vorläufigen Festnahme von Grenzverletzern

Die Verfolgung

60. Befindet sich der Grenzverletzer nicht mehr im Blickfeld des Grenzpostens, ist die Verfolgung nach der Spur auf Befehl des Vorgesetzten aufzunehmen. Die Verfolgung ist abzubrechen, wenn

- der Grenzverletzer vorläufig festgenommen oder unschädlich gemacht wurde
Die vorläufige Festnahme

64. Die vorläufige Festnahme von Grenzverletzern hat der Postenführer wie folgt zu organisieren:

- ...

- Grenzverletzer, die sich in Richtung des angrenzenden Staates bewegen und erst vor der Linie der vorderen Begrenzung der Grenzposten festgestellt werden, sind zum Stehenbleiben aufzufordern. Kommen die Grenzverletzer dieser Aufforderung nicht nach, ist entsprechend den Bestimmungen über den Gebrauch der Schusswaffe zu handeln und das Überschreiten der Staatsgrenze nicht zuzulassen.

66. (1) Bei der vorläufigen Festnahme von Grenzverletzern ist das Überraschungsmoment auszunutzen. Die Grenzverletzer sind mit „Halt - Grenzposten - Hände hoch!“ anzurufen. Kommen die Grenzverletzer dieser Aufforderung nicht nach, so ist deren vorläufige Festnahme mit allen Mitteln zu erzwingen.

(2) ...“

Die DV-30/10

„Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie“ des Ministeriums für Nationale Verteidigung für das Jahr 1964 wurde am 1. Mai 1964 wirksam und setzte gleichzeitig den Befehl Nr. 76/61 des MfNV außer Kraft.



Tipp: Sälter, Gerhard
Grenzpolizisten : Konformität, Verweigerung und Repression in der Grenzpolizei und den Grenztruppen der DDR 1952 bis 1965 / Gerhard Sälter. Hrsg. vom Militätgeschichtlichen Forschungsamt. - Berlin : Links, 2009. - X, 482 S. ; 210 mm x 148 mm.
ISBN 978-3-86153-529-4