C-Ausweis (Vorderseite) für politische Flüchtlinge aus SBS/SBZ/DDR.
Mein Dank geht an Wolfgang Seiler, der großzügiger Weise seinen C-Ausweis zur Verfügung stellte.
C-Ausweis, für Zonenflüchtlinge
Staatssekretär Dr. Nahn, Bundesvertriebenenministerium
Der C-Ausweis* ist begehrt. Er wird erteilt aufgrund der in § 3 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes festgelegten Bedingungen. Diese verlangen grundsätzlich, dass eine persönliche und besondere Zwangslage vorgelegen haben muss. Es genügt also nicht die allgemeine Zwangslage, in der sich jeder mit dem kommunistischen System nicht übereinstimmende Bürger täglich befindet. Die Bundesregierung sowie die Mehrheit von Bundestag und –rat haben an der besonderen Zwangslage festgehalten, und zwar aus folgenden Gründen:
1. trotz der Verschärfung der allgemeinen politischen Verhältnisse in der Zone sind die Gründe, die den Einzelnen zum Verlassen der Zone bestimmen, immer noch von unterschiedlichem Gewicht.
2. Die Wiedervereinigung ist unsere wichtigste Aufgabe. Deshalb gilt die Hauptsorge der Festigung der Haltung der Bevölkerung in Mitteldeutschland. Aus diesem Grunde sollte in der Bundesrepublik keine Massnahme getroffen worden, die sowohl von der Bevölkerung der Zone, als auch vom Ausland nissdeutet werden können.
3. Notwendige Eingliederungshilfen können auch ohne Aushöhlung des Begriffs des politischen Flüchtlings gewahrt werden. Das geschieht seit 1953 bei den Wohnungsbaumitteln und in Kürze bei der Einrichtungshilfe. Einige Länder gewähren auch Existenzaufbaudarlehen.
Die Änderungen des § 3 wollen bewirken, dass den über die Erteilung des C-Ausweises entscheidenden Behörden, Ausschüssen und Gerichten in vielen Fällen eine sinnvollere und gerechtere Handhabung der Flüchtlingsanerkennung möglich gemacht wird. Der Zugang zum Ausweis soll dennoch für jene, die ihn verdienen, erleichtert worden.
Als Grundvoraussetzung für diese Verbesserung empfahl der Bundestag in den entscheidenden Behörden solche Personen einzusetzen, die aus Erfahrung und Verständnis eine hervorragende Eignung besitzen.
Nun zu den Änderungen! Bisher hiess es, dass jemand aus einer besonderen Zwangslage flüchten musste; jetzt heisst es, dass er aus einer besonderen Zwangslage geflüchtet ist. Wenig Unterschied, werden Sie sagen! Aber grosse Unterscheidung in der Praxis, möchte ich antworten! Bisher musste der Geflohene nämlich zwei Beweise erbringen, einmal, dass er sich in einer besonderen Zwangslage befand und dann, dass er deshalb fliehen musste. Nun aber ist eindeutig festgelegt, dass die besondere Zwangslage genügt. Nachprüfungen, ob der in eine besondere Zwangslage Geratene sich durch einen Berufswechsel oder eine Wohnsitzveränderung einen Ausweg schaffen konnte, sind überflüssig.
Die zweite wichtige Änderung betrifft Existenz vernichtende oder Existenz beeinträchtigende Zwangsassnahmen, die sich gegen einzelne Berufsstände richten. Es heisst jetzt; wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist, oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
Es soll also gegen die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht eingewandt worden können, der Bauer habe ja als Kolchosebauer bleiben können oder dem Handwerker sei das Verbleiben als Angestellter in einem kollektivierten Betrieb möglich gewesen.
Wir sind ein auf das recht der Persönlichkeit gegründeter Staat. Darum gilt für jeden Berufstätigen, dass er ein Recht auf die Erhaltung seiner Persönlichkeitswürde in der Arbeit hat. Unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Rechts können daher ein Fluchtgrund sein. Zerstörung oder Beeinträchtigung der Existenzgrundlage können allerdings nur dann zum C-Ausweis führen, wenn durch politischen Zwang hervorgerufen worden sind.
Der Berichterstatter des Bundesstages legte besonderen Wert auf die Feststellung, dass die jetzt vorgenommenen Änderungen des § 3 schon den bisherigen Inhalt dieses Paragraphen entsprechen. Mit anderen Worten: die Änderungen sollen rückwirkende Kraft haben! Es sollen also auch bereits abgeschlossene Fälle wieder aufgerollt werden könne, wenn die Neufassung zu einer Revision bereits ergangener Entscheidungen führt.
Ich muss aber noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass es nicht die Absicht der Novelle ist, jeden, der die Zone verlässt, den C-Ausweis zu verschaffen. Die besondere Zwangslage als Fluchtgrund bleibt. Sie wird allerdings gegenüber einer bisher oft zu eng vorgenommenen Auslegung deutlicher gemacht.
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* Quelle: NDR/10.6.61/15.00/He, Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Pressearchiv. OCR, Textbearbeitung und Implementierung durch Ralf Gründer.