„IX. Gebrauch der Schußwaffe

237. (1) Der Gebrauch der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Schußwaffen dürfen nur angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) Von der Schußwaffe darf nur auf Befehl des Vorgesetzten oder auf eigenen Entschluß der zum Grenzdienst eingesetzten Kräfte Gebrauch gemacht werden.

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f) Zur Festnahme von Personen, wenn

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- Personen dem Aufruf oder der Aufforderung des Grenzpostens nicht Folge leisten und offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu durchbrechen und alle anderen Mittel und Möglichkeiten zur Festnahme oder Verhinderung der Flucht erschöpft sind,

239. Der Gebrauch der Schußwaffe ist grundsätzlich mit

„Halt! Grenzposten! Hände hoch!“ anzukündigen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist ein Warnschuß abzugeben. Bleibt auch diese Warnung erfolglos, ist gezieltes Feuer zu führen.“

Die noch weiter aufgefundenen Dienstvorschriften DV-718/0/005 und DV-018/0/008 - Ausgabejahr jeweils 1985 - enthielten im Gegensatz zu den im Jahr 1974 getroffenen Regelungen keine Schußwaffengebrauchsbestimmungen mehr.

II. Die gesetzliche Regelung des Schußwaffengebrauchs

Am 1. Mai 1982 trat das Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) vom 25. März 1982 (GB1. DDR I 1982 Teil I S. 197 ff.) in Kraft.

Die hinsichtlich des Schußwaffengebrauchs einschlägige Regelung ist in §§ 26 und

27 Grenzgesetz getroffen, die folgenden Wortlaut haben:

§ 26 Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR

(1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.

(2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.

 


Tipp: Lit.-Tipp 1: Siekmann, Hanno
Das Unrechtsbewusstsein der DDR-"Mauerschützen" / von Hanno Siekmann. - Berlin : Duncker und Humblot, 2005. - 222 S. ; 23 cm.
(Schriften zum Strafrecht ; 163) Zugl.: Bielefeld, Univ., Diss., 2003.
ISBN 3-428-11451-5
Lit.-Tipp 2: Seidel, Knut
Rechtsphilosophische Aspekte der "Mauerschützen"-Prozesse / von Knut Seidel. - Berlin : Duncker & Humblot, 1999. - 311 S. ; 24 cm.
(Schriften zur Rechtstheorie ; H. 189) Zugl.: Saarbrücken, Univ., Diss., 1998.
ISBN 3-428-09748-3
Lit.-Tipp 3: Roggemann, Herwig
Systemunrecht und Strafrecht : am Beispiel der Mauerschützen in der ehemaligen DDR / Herwig Roggemann. - Berlin : Berlin-Verl. Spitz, 1993. - 167 S. ; 21 cm. (Quellen zur Rechtsvergleichung aus dem Osteuropa-Institut der Freien Universität Berlin ; 28) Literaturverz. S. 72 - 75.
ISBN 3-87061-412-9
Tipp 4: Huhn, Diether
Mauerschützen : 2 Vorlesungen über d. Landgericht Berlin u.a. / von Diether Huhn. - Berlin : Fachhochschule f. Verwaltung u. Rechtspflege, Dekan d. Fachbereichs 2, 1992. - 51 S.
(Beiträge aus dem Fachbereich 2 / Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, FB 2 (Rechtspflege) ; 10)