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Vierter Abschnitt - Reichsmark-Abwicklungskonto

§ 13. Die Abwicklung aller Ansprüche, die dem Verpflichteten und seinen Familienangehörigen (§ 11 Abs. 2) nach diesem Gesetz und späteren Gesetzen aus dem abgelieferten und angemeldeten Altgeld zustehen, wird von einer Hauptumtauschstelle (Abwicklungsbank) mit Hilfe eines „Reichsmark-Abwicklungskontos" überwacht.

§ 14. (1) Wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto das Konto, auf das der abgelieferte Geldbetrag nach § 12 Abs. 2 bis 4 gutzuschreiben ist. Hat ein Verpflichteter keine Altgeldnoten abgeliefert, so gilt das angemeldete Konto bei der Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der kein Altgeld abgeliefert hat, bei einer Hauptumtauschstelle mehrere Reichsmarkkonten angemeldet, so gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto dasjenige der bei dieser Hauptumtauschstelle unterhaltenen Konten, das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist; unterhalten der Verpflichtete und seine Familienangehörigen bei dieser Hauptumtauschstelle keine Altgeldguthaben, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der keine Altgeldnoten abgeliefert hat, bei einer Hilfsumtauschstelle mehrere Konten angemeldet, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Wird von einem Verpflichteten, der keine Altgeldnoten abgeliefert hat, nur ein Postscheckkonto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet, so obliegen die im § 13 bezeichneten Aufgaben der Hauptumtauschstelle.

(2) Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld durch einen Familienangehörigen (§ 11 Abs. 2 Satz 4) gilt das Reichsmark-Abwicklungskonto des in erster Linie Verpflichteten auch als Reichsmark-Abwicklungskonto seiner Familienangehörigen. Der Familienangehörige hat das Reichsmark-Abwicklungskonto unverzüglich dem Geldinstitut mitzuteilen, welches den abgelieferten Geldbetrag nach § 12 Abs. 2 bis 4 auf dem Konto dieses Familienangehörigen gutzuschreiben hat. Hat der Familienangehörige keine Altgeldnoten abgeliefert, so hat er das Reichsmark-Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, die er in Ziff. 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt hatte; ist von ihm nur ein Postscheckkonto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet worden, so hat er das Reichsmark-Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, bei der er den Anmeldevordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben hatte.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung auf Zweigniederlassungen von Unternehmungen und auf solche Personen, die Altgeld für fremde Rechnung abliefern oder anmelden. Anderkonten gelten jedoch als besondere Reichsmark-Abwicklungskonten.