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Erster Abschnitt  - Währungsumstellung

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 21. Juni 1948 gilt die Deutsche-Mark-Währung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert Deutsche Pfennige eingeteilt ist.

(2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 21. Juni 1948 an:
1. die auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Noten und Münzen, die von der Bank deutscher Länder ausgegeben werden,
2. folgende Noten und Münzen zu einem Zehntel ihres bisherigen Nennwertes:
a) In Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde zu 1 und 1/2 Mark,
b) Rentenbankscheine zu 1 Rentenmark,
c) Münzen zu 50, 10,5 und 1 Reichs- oder Rentenpfennig.

(3) Vorbehaltlich früheren Aufrufs verlieren die in Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Militärmarknoten und Rentenbankscheine mit Ablauf des 31. August 1948 ihre gesetzliche Zahlkraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden im § 1 Abs. 2 die Worte "und Münzen" gestrichen; siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323).

§ 2. Sind in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet worden, so tritt, vorbehaltlich besonderer Vorschriften für bestimmte Fälle, an die Stelle dieser Rechnungseinheiten die Rechnungseinheit Deutsche Mark.

§ 3. Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.

Durch Gesetz vom 28. April 1961 wurde der § 3 Satz 1 für Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden für nicht mehr anwendbar erklärt.

Durch Gesetz vom 9. Juni 1998 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 4. Für alle Reichsmarkverpflichtungen wird ein Moratorium gewährt. Das Moratorium endet mit dem Ablauf des 26. Juni 1948.

§ 5. Fällt der erste Zahlungstermin von Löhnen und Gehältern nach dem 20. Juni 1948 auf einen späteren Tag als den 29. Juni 1948, so ist an die Lohn- und Gehaltsberechtigten eine Nachzahlung in Deutscher Mark zu leisten. Nachzuzahlen sind siebzig vom Hundert desjenigen Teiles des beim letzten Zahlungstermin nach Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beiträge zur Sozialversicherung empfangenen Reichsmarkbetrages, der dem Anteil des am 30. Juni 1948 beginnenden und am nächsten planmäßigen Zahlungstermin endenden Zeitraums an der gesamten Zahlungsperiode entspricht. Der nachzuzahlende Betrag ist am 3. Juli 1948 fällig und unterliegt nicht der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.