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Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 18. (1) Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt vor dem 21. Juni 1948 erhalten hat, sind auch danach noch in Reichsmark auszuführen; dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Postanstalt den Auftrag erst nach dem 20. Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat. Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt am 21. Juni 1948 oder danach erhält, sind als unausführbar zurückzugeben.

(2) Aufträge auf Barauszahlung von Reichsmarkbeträgen zu Lasten eines Altgeldguthabens dürfen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beiträge sind auf das Konto des Auftraggebers zurückzuüberweisen.

(3) Postanweisungen über Reichsmarkbeträge dürfen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr durch Barzahlung ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beträge sind auf ein Reichsmarkkonto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu überweisen. Das Konto ist von der ausführenden Postanstalt bei dem Empfänger zu erfragen.

§ 19. Es ist verboten, Reichsbanknoten, Rentenbankscheine, in Deutschland in Umlauf gesetzte Noten der Alliierten Militärbehörde, Reichspfennigmünzen oder Rentenpfennigmünzen in das Währungsgebiet einzuführen oder aus ihm auszuführen.

§ 20. Wer mit der Absicht, den Zweck dieses Gesetzes zu vereiteln den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zuwiderhandelt oder in den Erklärungen gemäß den Anlagen A und B zu diesem Gesetz vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft. Straffrei bleibt, wer Altgeldnoten vernichtet, statt sie abzuliefern. Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI. Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.

§ 21. Vorbehaltlich von Sonderregelungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf

1. Personen, die der deutschen Steuergesetzgebung nicht unterliegen oder deren Befugnisse unmittelbar mit der Besetzung verknüpft sind,

2. verschleppte Personen, die in Lagern leben oder für die sonst im Zusammenhang mit der Währungsreform besondere Vorschriften erlassen werden.

§ 22. Für Altgeld der in § 21 Ziff. 1 bezeichneten Personen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Soweit solche Personen nach Maßgabe besonderer Durchführungsbestimmungen, die von der Militärregierung erlassen werden, berechtigt sind, ihr Altgeld ganz oder teilweise durch Zahlstellen der Militärregierung umzutauschen, haben sie das Altgeld bei diesen Zahlstellen abzuliefern.

b) Soweit solche Personen Altgeld besitzen, das nicht nach Buchstabe a) zum Umtausch zugelassen ist, ist es bis zum 26. Juni 1948 bei der nächsten Zweiganstalt der Landeszentralbank „für Rechnung der Bank deutscher Länder" zu hinterlegen, die damit nach den Weisungen der Alliierten Bankkommission zu verfahren hart.

§ 23. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Altgeldbestände der Besatzungsmächte, deren Umwandlung von der Bank deutscher Länder nach den Weisungen der Militärregierung durchgeführt wird.

§ 24. Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

Durch Gesetz vom 21. April 1953, bestätigt durch Bekanntmachung der Alliierten Hohen Kommission, wurde der § 24 aufgehoben; an deren Stelle trat folgende Bestimmung:

"§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über den Reichsmarkabschluss und die Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Bewertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, dass Umstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurückzubeziehen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie über die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.

(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.

§ 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die von der Bank deutscher Länder auf Grund des 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungsgebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den Aufsichtsbehörden auf Grund des §7 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.

§ 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln."

§ 25. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungs-Verordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

§ 26. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 20. Juni 1948 in Kraft.

§ 26. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg am 20. Juni 1948 in Kraft.

§ 26. Diese Verordnung tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 1, Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1506