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Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Gesetz Nr. 61 - Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Währungsgesetz) vom 20. Juni 1948

geändert durch

Gesetz Nr. 29 der Alliierten Hohen Kommission vom 29. Juni 1950 (ABl. AHK S. 470),
Gesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127), bestätigt durch Bekanntmachung der Alliierten Hohen Kommission vom 31. Juli 1953 (ABl. AHK S. 2634),

Gesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I. S. 481)
Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1242).

aufgehoben durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2402) mit Wirkung vom 1. Januar 2002

Die Militärgouverneure und Obersten Befehlshaber

- der amerikanischen, der britischen und der französischen Zone

- der britischen, der amerikanischen und der französischen Zone

- der französischen, der amerikanischen und der britischen Zone

sind zu dem Zwecke, die Folgen der durch den Nationalsozialismus herbeigeführten Währungszerrüttung zu beseitigen, dahin übereingekommen für das Gebiet

- der Länder Bayern, Bremen, Hessen, Württemberg-Baden, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern

- der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Bayern, Bremen, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern

- der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern, Bayern, Bremen, Hessen, Württemberg-Baden, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein

(im folgenden als "Währungsgebiet" bezeichnet) einheitliche Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu erlassen.

- Auf Grund dieses Übereinkommens erlassen der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der britischen Zone Gesetz Nr. 61 und der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der französischen Zone Gesetz Nr. 158.

- Auf Grund dieses Übereinkommens erlassen der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der amerikanischen Zone Gesetz Nr. 61 und der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der französischen Zone Gesetz Nr. 158.

- Auf Grund dieses Übereinkommens erlassen der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der amerikanischen Zone Gesetz Nr. 61 und der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der britischen Zone Gesetz Nr. 61.

Das folgende Gesetz und die beiden vorstehend bezeichneten Gesetze ersetzen die Reichsmarkwährung durch eine neue Währung, ordnen die Ablieferung der außer Kraft gesetzten Zahlungsmittel und die Anmeldung der bei Geldinstituten unterhaltenen Reichsmarkguthaben an und sehen eine Erstausstattung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit neuem Geld vor.

Weitere Gesetze werden Bestimmungen treffen über die Umwandlung der im Währungsgebiet vorhandenen Reichsmarkbestände, auch soweit sie Personen außerhalb dieses Gebiets gehören, über die damit in Zusammenhang stehende Bereinigung der Bilanzen der Geldinstitute, über die öffentlichen und privaten Reichsmarkschulden und über andere Fragen, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens ergeben, einschließlich der Steuerreform.

Den deutschen gesetzgebenden Stellen wird die Regelung des Lastenausgleichs als vordringliche, bis zum 31. Dezember 1948 zu lösende Aufgabe übertragen.

Es wird daher das Folgende verordnet:

 


Erster Abschnitt  - Währungsumstellung

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 21. Juni 1948 gilt die Deutsche-Mark-Währung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert Deutsche Pfennige eingeteilt ist.

(2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 21. Juni 1948 an:
1. die auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Noten und Münzen, die von der Bank deutscher Länder ausgegeben werden,
2. folgende Noten und Münzen zu einem Zehntel ihres bisherigen Nennwertes:
a) In Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde zu 1 und 1/2 Mark,
b) Rentenbankscheine zu 1 Rentenmark,
c) Münzen zu 50, 10,5 und 1 Reichs- oder Rentenpfennig.

(3) Vorbehaltlich früheren Aufrufs verlieren die in Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Militärmarknoten und Rentenbankscheine mit Ablauf des 31. August 1948 ihre gesetzliche Zahlkraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden im § 1 Abs. 2 die Worte "und Münzen" gestrichen; siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323).

§ 2. Sind in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet worden, so tritt, vorbehaltlich besonderer Vorschriften für bestimmte Fälle, an die Stelle dieser Rechnungseinheiten die Rechnungseinheit Deutsche Mark.

§ 3. Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.

Durch Gesetz vom 28. April 1961 wurde der § 3 Satz 1 für Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden für nicht mehr anwendbar erklärt.

Durch Gesetz vom 9. Juni 1998 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 4. Für alle Reichsmarkverpflichtungen wird ein Moratorium gewährt. Das Moratorium endet mit dem Ablauf des 26. Juni 1948.

§ 5. Fällt der erste Zahlungstermin von Löhnen und Gehältern nach dem 20. Juni 1948 auf einen späteren Tag als den 29. Juni 1948, so ist an die Lohn- und Gehaltsberechtigten eine Nachzahlung in Deutscher Mark zu leisten. Nachzuzahlen sind siebzig vom Hundert desjenigen Teiles des beim letzten Zahlungstermin nach Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beiträge zur Sozialversicherung empfangenen Reichsmarkbetrages, der dem Anteil des am 30. Juni 1948 beginnenden und am nächsten planmäßigen Zahlungstermin endenden Zeitraums an der gesamten Zahlungsperiode entspricht. Der nachzuzahlende Betrag ist am 3. Juli 1948 fällig und unterliegt nicht der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

 


Zweiter Abschnitt  - Kopfbetrag

§ 6. Jeder Einwohner des Währungsgebiets erhält im Umtausch gegen Altgeldnoten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1) desselben Nennbetrages bis zu sechzig Deutsche Mark in bar (Kopfbetrag). Ein Teil des Kopfbetrags in Höhe von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark wird sofort ausgezahlt, der Rest innerhalb von zwei Monaten. Für den Fall, dass dem Berechtigten bei dem späteren Umtausch von Altgeld ein Anspruch auf Beträge in Deutscher Mark zusteht; bleibt die Anrechnung des Kopfbetrages hierauf vorbehalten.

§ 7. Die Kopfbeträge werden ausgezahlt von den Stellen, die für die Ausgabe der Lebensmittelkarten der Berechtigten zuständig sind. Der Kopfbetrag kann für andere Personen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden; unter denen es zulässig ist, die Lebensmittelkarten für andere Personen in Empfang zu nehmen.

 


Dritter Abschnitt - Ablieferung und Anmeldung von Altgeld

§ 8. Über Altgeld darf vom 21. Juni 1948 an nur noch verfügt werden, soweit dieses Gesetz oder weitere Gesetze oder Durchführungsverordnungen es ausdrücklich zulassen.

§ 9. (1) Altgeld im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. folgende Noten, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht außer Kurs gesetzt worden sind (Altgeldnoten):

a) auf Reichsmark lautende Reichsbanknoten,

b) auf Rentenmark lautende Rentenbankscheine, mit Ausnahme der Rentenbankscheine zu 1 Rentenmark,

c) in Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde, mit Ausnahme der Noten zu 1 Mark und zu 1/2 Mark,

2. im Währungsgebiet bei Geldinstituten unterhaltene Reichsmarkguthaben, gleichviel, ob die Guthaben bereits fällig sind, oder ob sie erst später fällig werden oder durch Kündigung fällig gemacht werden können (Altgeldguthaben).

(2) Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind die Banken, Bankgeschäfte, Sparkassen (mit Ausnahme der Bausparkassen), Kreditgenossenschaften, Girozentralen. Genossenschaftszentralen, ferner die Bank deutscher Länder, die Landeszentralbanken, die Postscheckämter, die Postsparkasse sowie alle sonstigen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10. Das am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Währungsgebiet vorhandene Altgeld ist gemäß den folgenden Bestimmungen bis zum 26. Juni 1948 abzuliefern und anzumelden. Die Versäumung dieser Frist zieht grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den abzuliefernden Altgeldnoten und den anzumeldenden Altgeldguthaben nach sich.

§ 11. (1) Zur Anmeldung und Ablieferung verpflichtet sind mit Ausnahme der Geldinstitute, für die besondere Vorschriften erlassen werden, alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich im Währungsgebiet befindet, oder die dort sonst steuerpflichtig sind (Verpflichtete).

(2) Altgeld natürlicher Personen ist mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage A zu diesem Gesetz abzuliefern und anzumelden. Abzulieferndes oder anzumeldendes Altgeld der Ehefrau eines Verpflichteten ist von diesem zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Das gleiche gilt für abzulieferndes und anzumeldendes Altgeld solcher Kinder des Verpflichteten, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. Halten sich der Verpflichtete und solche Familienangehörigen des Verpflichteten, deren Altgeld er hiernach zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden hat, während der Anmelde- und Ablieferungsfrist an verschiedenen Orten auf, so können diese Familienangehörigen ihr Altgeld unter Angabe des Namens und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des in erster Linie Verpflichteten selbständig abliefern und anmelden. In diesem Falle haben die Ehefrau oder das jeweils älteste Familienmitglied zusammen mit ihrem eigenen Altgeld das Altgeld der bei ihnen befindlichen Familienmitglieder abzuliefern und anzumelden.

(3) Juristische Personen und Personenvereinigungen, mit Ausnahme der im Abs. 4 bezeichneten, jedoch einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Stocks für Arbeitseinsatz, haben ihre Altgeldguthaben mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage B zu diesem Gesetz anzumelden und ihre Altgeldnoten bei der Anmeldung abzuliefern. Den juristischen Personen stehen gleich:

1. im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute hinsichtlich ihres zum Geschäftsvermögen gehörenden Altgeldes,

2. Personen, die für fremde Rechnung Bargeld verwalten oder Guthaben bei Geldinstituten unterhalten, hinsichtlich dieses fremden Geldes.

(4) Die Kassen der Gebietskörperschaften, der Postämter und der Postscheckämter und die sonstigen Kassen der Postverwaltungen sowie die Kassen der Bahnverwaltungen haben ihre Bestände an Altgeldnoten bis zum 26. Juni 1948 auf ein Reichsmarkkonto bei einer Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1) einzuzahlen.

(5) Altgeld kann auch durch einen Bevollmächtigten des Verpflichteten oder des gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten abgeliefert und angemeldet werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten ist gegenüber der Umtauschstelle (§ 12) durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

§ 12. (1) Das Altgeld ist bei folgenden Stellen (Umtauschstellen) abzuliefern und anzumelden:

1. bei den Geldinstituten - mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, der Postscheckämter und der Postsparkasse - (Hauptumtauschstellen),

2. bei Hilfsumtauschstellen, die von den Landeszentralbanken hierzu ermächtigt oder angewiesen werden (Behörden und Betriebe mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern).
Bei Geldinstituten, die kein Neugeschäft betreiben oder keine Einlagen annehmen dürfen, kann Altgeld nicht abgeliefert oder angemeldet werden. Anlieferung und Anmeldung sind grundsätzlich nur einmal vorzunehmen. Weitere Ablieferungen und Anmeldungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur bei dem Geldinstitut statthaft, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto (§ 13) führt.

(2) Wer bereits ein Altgeldguthaben bei einer oder mehreren Hauptumtauschstellen unterhält, hat das Altgeld, vorbehaltlich der Vorschriften der Abs. 3 und 4, bei einer dieser Hauptumtauschstellen abzuliefern oder anzumelden. Die Hauptumtauschstelle hat den abgelieferten Betrag dem bei ihr unterhaltenen Konto des Verpflichteten gutzuschreiben; führt sie für den Verpflichteten oder für seine Familienangehörigen zwei oder mehrere Konten, so hat sie den abgelieferten Betrag, wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, demjenigen der bei ihr unterhaltenen Konten gutzuschreiben, das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist. Die Einzahlung auf mehrere Konten ein und derselben Person ist unzulässig.

(3) Wer kein Altgeldguthaben bei einer Hauptumtauschstelle unterhält oder infolge einer Reise oder aus anderen Gründen verhindert ist, Altgeld bei einer Hauptumtauschstelle abzuliefern oder anzumelden, bei der er ein Altgeldguthaben unterhält, darf das Altgeld bei einer beliebigen Hauptumtauschstelle, mit Ausnahme der Landeszentralbanken, abliefern oder anmelden. Die Hauptumtauschstellen sind in diesen Fällen verpflichtet, das abgelieferte Altgeld auf das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle zu überweisen oder, wenn der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle besitzt, zu seinen Gunsten ein neues Reichsmarkkonto zu eröffnen. Sie können jedoch von dem neuen Kunden bis zum 20. August 1948 die Auflösung des Kontos binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Aufforderung verlangen, wenn der Kontoinhaber nicht zu dem Personenkreis gehört, aus dem sich die Kundschaft des Geldinstituts im Hinblick auf seinen besonderen Geschäftsbereich regelmäßig zusammensetzt. Das Konto kann nur durch Überweisung auf ein Reichsmarkkonto bei einer anderen Hauptumtauschstelle aufgelöst werden. Die Hauptumtauschstelle, an die der Kunde den Reichsmarkbetrag zu überweisen wünscht, ist unter den vorstehenden Voraussetzungen zur Annahme des überwiesenen Reichsmarkbetrages zwecks Gutschrift desselben auf einem neu zu eröffnenden Reichsmarkkonto verpflichtet.

(4) Verpflichtete, deren Arbeitgeber von der zuständigen Landeszentralbank angewiesen oder ermächtigt ist eine Hilfsumtauschstelle einzurichten, können ihr Altgeld und das von ihnen mit abzuliefernde oder mit anzumeldende Altgeld ihrer Familienangehörigen bei dieser Hilfsumtauschstelle abliefern und anmelden. Das abgelieferte Altgeld ist in diesen Fällen auf das bei einer Hauptumtauschstelle unterhaltene Konto des Verpflichteten zu überweisen, das in Ziff. 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt ist. Unterhält der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle, so ist der abgelieferte Altgeldbetrag auf ein neu zu eröffnendes Konto bei der Hauptumtauschstelle zu überweisen, die der Verpflichtete in diesem Fall in Ziff. 8 des Vordrucks A zu benennen hat. Die Vorschriften in Abs. 3 Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

(5) Bei Abgabe des Vordrucks A ist für jede Person, die in dem Vordruck unter Ziff. 1 aufgeführt ist, die Kennkarte (für Einwohner der britischen Besatzungszone: der blaue Personalausweis) vorzulegen, soweit die Person eine Kennkarte besitzt. Die Umtauschstelle locht das erste Blatt der Kennkarte in der rechten oberen Ecke. Wird bei der Abgabe des Vordrucks die Kennkarte des in erster Linie Verpflichteten (§ 11 Abs. 2 Satz 4) nicht vorgelegt, so können Ansprüche aus dem Altgeld erst geltend gemacht werden, wenn die Kennkarte dem Geldinstitut, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto führt, nachträglich zur Lochung vorgelegt wird, oder wenn das für den Verpflichteten zuständige Finanzamt entscheidet, dass auf die Vorlegung der Kennkarte verzichtet werden kann.

 


Vierter Abschnitt - Reichsmark-Abwicklungskonto

§ 13. Die Abwicklung aller Ansprüche, die dem Verpflichteten und seinen Familienangehörigen (§ 11 Abs. 2) nach diesem Gesetz und späteren Gesetzen aus dem abgelieferten und angemeldeten Altgeld zustehen, wird von einer Hauptumtauschstelle (Abwicklungsbank) mit Hilfe eines „Reichsmark-Abwicklungskontos" überwacht.

§ 14. (1) Wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto das Konto, auf das der abgelieferte Geldbetrag nach § 12 Abs. 2 bis 4 gutzuschreiben ist. Hat ein Verpflichteter keine Altgeldnoten abgeliefert, so gilt das angemeldete Konto bei der Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der kein Altgeld abgeliefert hat, bei einer Hauptumtauschstelle mehrere Reichsmarkkonten angemeldet, so gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto dasjenige der bei dieser Hauptumtauschstelle unterhaltenen Konten, das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist; unterhalten der Verpflichtete und seine Familienangehörigen bei dieser Hauptumtauschstelle keine Altgeldguthaben, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der keine Altgeldnoten abgeliefert hat, bei einer Hilfsumtauschstelle mehrere Konten angemeldet, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Wird von einem Verpflichteten, der keine Altgeldnoten abgeliefert hat, nur ein Postscheckkonto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet, so obliegen die im § 13 bezeichneten Aufgaben der Hauptumtauschstelle.

(2) Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld durch einen Familienangehörigen (§ 11 Abs. 2 Satz 4) gilt das Reichsmark-Abwicklungskonto des in erster Linie Verpflichteten auch als Reichsmark-Abwicklungskonto seiner Familienangehörigen. Der Familienangehörige hat das Reichsmark-Abwicklungskonto unverzüglich dem Geldinstitut mitzuteilen, welches den abgelieferten Geldbetrag nach § 12 Abs. 2 bis 4 auf dem Konto dieses Familienangehörigen gutzuschreiben hat. Hat der Familienangehörige keine Altgeldnoten abgeliefert, so hat er das Reichsmark-Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, die er in Ziff. 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt hatte; ist von ihm nur ein Postscheckkonto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet worden, so hat er das Reichsmark-Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, bei der er den Anmeldevordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben hatte.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung auf Zweigniederlassungen von Unternehmungen und auf solche Personen, die Altgeld für fremde Rechnung abliefern oder anmelden. Anderkonten gelten jedoch als besondere Reichsmark-Abwicklungskonten.

 


Fünfter Abschnitt - Erstausstattung der öffentlichen Hand und der Wirtschaft mit neuem Geld

§ 15. Die Landeszentralbanken sind verpflichtet, die Länder und diese zugleich für die zu ihrem Bereich gehörenden anderen Gebietskörperschaften mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Sechstel der Isteinnahmen der Länder und der anderen vorstehend bezeichneten Körperschaften und Verwaltungen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten. Als Isteinnahmen der Gebietskörperschaften gelten auch die Einnahmen ihrer Eigenbetriebe (Unternehmungen der Gebietskörperschaften, die keine selbständigen juristischen Personen sind). Durch Kreditaufnahme beschaffte Mittel und durch Finanzausgleichszahlungen entstandene Einnahmen sind bei den Isteinnahmen nicht mitzuzählen. Die Länder haben die von den Landeszentralbanken erhaltenen Beträge entsprechend unter Berücksichtigung der Finanzausgleichszahlungen auf die anderen Körperschaften und Verwaltungen zu verteilen.

§ 16. Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, die Bahn- und Postverwaltungen des Währungsgebiets unmittelbar oder durch die Landeszentralbanken mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Zwölftel ihrer Isteinnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten.

§ 17. (1) In Anrechnung auf ihre späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld erhalten Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden haben, sowie Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf Antrag eine in Deutscher Mark zahlbare Übergangshilfe für geschäftliche Zwecke (Geschäftsbetrag). Der Geschäftsbetrag bemisst sich nach der Zahl der von dem Anspruchsberechtigten beschäftigten Arbeitnehmer und der Höhe der von ihm unterhaltenen Altgeldguthaben. Er beträgt sechzig Deutsche Mark je Arbeitnehmer, höchstens jedoch eine Deutsche Mark für jede Reichsmark Altgeldguthaben.

(2) Die Zubilligung des Geschäftsbetrages ist bis zum 26. Juni 1948 bei der Abwicklungsbank (§ 13) zu beantragen. Hat der Anspruchsberechtigte sein Altgeld noch nicht abgeliefert und angemeldet, so ist der Antrag bei dem Geldinstitut einzureichen, das er als Abwicklungsbank in Aussicht genommen hat. In diesem Falle ist der Antragsteller verpflichtet, sein Altgeld bei diesem Geldinstitut abzuliefern und anzumelden.

(3) Der Geschäftsbetrag kann grundsätzlich nur bei der Abwicklungsbank in Anspruch genommen werden. Reichen jedoch die Altgeldguthaben des Anspruchsberechtigten bei der Abwicklungsbank nicht aus, um den Geschäftsbetrag, der ihm nach der Zahl seiner Arbeitnehmer zusteht, in voller Höhe auszunutzen, so kann der Rest des Geschäftsbetrages mit Zustimmung der Abwicklungsbank bei anderen Geldinstituten erhoben werden, wenn und soweit der Anspruchsberechtigte bei den anderen Geldinstituten ausreichende Altgeldguthaben unterhält.

(4) Die Geldinstitute, mit Ausnahme der Postscheckämter und der Postsparkasse, sind im Rahmen der vorstehenden Vorschriften zur Auszahlung des Geschäftsbetrages verpflichtet. Kredite dürfen von den Kreditinstituten, mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, bis zum 26. Juni 1948 nicht gewährt werden.

 


Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 18. (1) Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt vor dem 21. Juni 1948 erhalten hat, sind auch danach noch in Reichsmark auszuführen; dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Postanstalt den Auftrag erst nach dem 20. Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat. Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt am 21. Juni 1948 oder danach erhält, sind als unausführbar zurückzugeben.

(2) Aufträge auf Barauszahlung von Reichsmarkbeträgen zu Lasten eines Altgeldguthabens dürfen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beiträge sind auf das Konto des Auftraggebers zurückzuüberweisen.

(3) Postanweisungen über Reichsmarkbeträge dürfen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr durch Barzahlung ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beträge sind auf ein Reichsmarkkonto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu überweisen. Das Konto ist von der ausführenden Postanstalt bei dem Empfänger zu erfragen.

§ 19. Es ist verboten, Reichsbanknoten, Rentenbankscheine, in Deutschland in Umlauf gesetzte Noten der Alliierten Militärbehörde, Reichspfennigmünzen oder Rentenpfennigmünzen in das Währungsgebiet einzuführen oder aus ihm auszuführen.

§ 20. Wer mit der Absicht, den Zweck dieses Gesetzes zu vereiteln den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zuwiderhandelt oder in den Erklärungen gemäß den Anlagen A und B zu diesem Gesetz vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft. Straffrei bleibt, wer Altgeldnoten vernichtet, statt sie abzuliefern. Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI. Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.

§ 21. Vorbehaltlich von Sonderregelungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf

1. Personen, die der deutschen Steuergesetzgebung nicht unterliegen oder deren Befugnisse unmittelbar mit der Besetzung verknüpft sind,

2. verschleppte Personen, die in Lagern leben oder für die sonst im Zusammenhang mit der Währungsreform besondere Vorschriften erlassen werden.

§ 22. Für Altgeld der in § 21 Ziff. 1 bezeichneten Personen gelten die folgenden Vorschriften:

a) Soweit solche Personen nach Maßgabe besonderer Durchführungsbestimmungen, die von der Militärregierung erlassen werden, berechtigt sind, ihr Altgeld ganz oder teilweise durch Zahlstellen der Militärregierung umzutauschen, haben sie das Altgeld bei diesen Zahlstellen abzuliefern.

b) Soweit solche Personen Altgeld besitzen, das nicht nach Buchstabe a) zum Umtausch zugelassen ist, ist es bis zum 26. Juni 1948 bei der nächsten Zweiganstalt der Landeszentralbank „für Rechnung der Bank deutscher Länder" zu hinterlegen, die damit nach den Weisungen der Alliierten Bankkommission zu verfahren hart.

§ 23. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Altgeldbestände der Besatzungsmächte, deren Umwandlung von der Bank deutscher Länder nach den Weisungen der Militärregierung durchgeführt wird.

§ 24. Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

Durch Gesetz vom 21. April 1953, bestätigt durch Bekanntmachung der Alliierten Hohen Kommission, wurde der § 24 aufgehoben; an deren Stelle trat folgende Bestimmung:

"§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über den Reichsmarkabschluss und die Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Bewertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, dass Umstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurückzubeziehen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie über die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.

(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.

§ 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die von der Bank deutscher Länder auf Grund des 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungsgebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den Aufsichtsbehörden auf Grund des §7 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.

§ 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln."

§ 25. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungs-Verordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

§ 26. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 20. Juni 1948 in Kraft.

§ 26. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg am 20. Juni 1948 in Kraft.

§ 26. Diese Verordnung tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 1, Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1506