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Dritter Abschnitt - Ablieferung und Anmeldung von Altgeld

§ 8. Über Altgeld darf vom 21. Juni 1948 an nur noch verfügt werden, soweit dieses Gesetz oder weitere Gesetze oder Durchführungsverordnungen es ausdrücklich zulassen.

§ 9. (1) Altgeld im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. folgende Noten, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht außer Kurs gesetzt worden sind (Altgeldnoten):

a) auf Reichsmark lautende Reichsbanknoten,

b) auf Rentenmark lautende Rentenbankscheine, mit Ausnahme der Rentenbankscheine zu 1 Rentenmark,

c) in Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde, mit Ausnahme der Noten zu 1 Mark und zu 1/2 Mark,

2. im Währungsgebiet bei Geldinstituten unterhaltene Reichsmarkguthaben, gleichviel, ob die Guthaben bereits fällig sind, oder ob sie erst später fällig werden oder durch Kündigung fällig gemacht werden können (Altgeldguthaben).

(2) Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind die Banken, Bankgeschäfte, Sparkassen (mit Ausnahme der Bausparkassen), Kreditgenossenschaften, Girozentralen. Genossenschaftszentralen, ferner die Bank deutscher Länder, die Landeszentralbanken, die Postscheckämter, die Postsparkasse sowie alle sonstigen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10. Das am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Währungsgebiet vorhandene Altgeld ist gemäß den folgenden Bestimmungen bis zum 26. Juni 1948 abzuliefern und anzumelden. Die Versäumung dieser Frist zieht grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den abzuliefernden Altgeldnoten und den anzumeldenden Altgeldguthaben nach sich.

§ 11. (1) Zur Anmeldung und Ablieferung verpflichtet sind mit Ausnahme der Geldinstitute, für die besondere Vorschriften erlassen werden, alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich im Währungsgebiet befindet, oder die dort sonst steuerpflichtig sind (Verpflichtete).

(2) Altgeld natürlicher Personen ist mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage A zu diesem Gesetz abzuliefern und anzumelden. Abzulieferndes oder anzumeldendes Altgeld der Ehefrau eines Verpflichteten ist von diesem zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Das gleiche gilt für abzulieferndes und anzumeldendes Altgeld solcher Kinder des Verpflichteten, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. Halten sich der Verpflichtete und solche Familienangehörigen des Verpflichteten, deren Altgeld er hiernach zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden hat, während der Anmelde- und Ablieferungsfrist an verschiedenen Orten auf, so können diese Familienangehörigen ihr Altgeld unter Angabe des Namens und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des in erster Linie Verpflichteten selbständig abliefern und anmelden. In diesem Falle haben die Ehefrau oder das jeweils älteste Familienmitglied zusammen mit ihrem eigenen Altgeld das Altgeld der bei ihnen befindlichen Familienmitglieder abzuliefern und anzumelden.

(3) Juristische Personen und Personenvereinigungen, mit Ausnahme der im Abs. 4 bezeichneten, jedoch einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Stocks für Arbeitseinsatz, haben ihre Altgeldguthaben mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage B zu diesem Gesetz anzumelden und ihre Altgeldnoten bei der Anmeldung abzuliefern. Den juristischen Personen stehen gleich:

1. im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute hinsichtlich ihres zum Geschäftsvermögen gehörenden Altgeldes,

2. Personen, die für fremde Rechnung Bargeld verwalten oder Guthaben bei Geldinstituten unterhalten, hinsichtlich dieses fremden Geldes.

(4) Die Kassen der Gebietskörperschaften, der Postämter und der Postscheckämter und die sonstigen Kassen der Postverwaltungen sowie die Kassen der Bahnverwaltungen haben ihre Bestände an Altgeldnoten bis zum 26. Juni 1948 auf ein Reichsmarkkonto bei einer Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1) einzuzahlen.

(5) Altgeld kann auch durch einen Bevollmächtigten des Verpflichteten oder des gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten abgeliefert und angemeldet werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten ist gegenüber der Umtauschstelle (§ 12) durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

§ 12. (1) Das Altgeld ist bei folgenden Stellen (Umtauschstellen) abzuliefern und anzumelden:

1. bei den Geldinstituten - mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, der Postscheckämter und der Postsparkasse - (Hauptumtauschstellen),

2. bei Hilfsumtauschstellen, die von den Landeszentralbanken hierzu ermächtigt oder angewiesen werden (Behörden und Betriebe mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern).
Bei Geldinstituten, die kein Neugeschäft betreiben oder keine Einlagen annehmen dürfen, kann Altgeld nicht abgeliefert oder angemeldet werden. Anlieferung und Anmeldung sind grundsätzlich nur einmal vorzunehmen. Weitere Ablieferungen und Anmeldungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur bei dem Geldinstitut statthaft, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto (§ 13) führt.

(2) Wer bereits ein Altgeldguthaben bei einer oder mehreren Hauptumtauschstellen unterhält, hat das Altgeld, vorbehaltlich der Vorschriften der Abs. 3 und 4, bei einer dieser Hauptumtauschstellen abzuliefern oder anzumelden. Die Hauptumtauschstelle hat den abgelieferten Betrag dem bei ihr unterhaltenen Konto des Verpflichteten gutzuschreiben; führt sie für den Verpflichteten oder für seine Familienangehörigen zwei oder mehrere Konten, so hat sie den abgelieferten Betrag, wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, demjenigen der bei ihr unterhaltenen Konten gutzuschreiben, das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist. Die Einzahlung auf mehrere Konten ein und derselben Person ist unzulässig.

(3) Wer kein Altgeldguthaben bei einer Hauptumtauschstelle unterhält oder infolge einer Reise oder aus anderen Gründen verhindert ist, Altgeld bei einer Hauptumtauschstelle abzuliefern oder anzumelden, bei der er ein Altgeldguthaben unterhält, darf das Altgeld bei einer beliebigen Hauptumtauschstelle, mit Ausnahme der Landeszentralbanken, abliefern oder anmelden. Die Hauptumtauschstellen sind in diesen Fällen verpflichtet, das abgelieferte Altgeld auf das in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle zu überweisen oder, wenn der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle besitzt, zu seinen Gunsten ein neues Reichsmarkkonto zu eröffnen. Sie können jedoch von dem neuen Kunden bis zum 20. August 1948 die Auflösung des Kontos binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Aufforderung verlangen, wenn der Kontoinhaber nicht zu dem Personenkreis gehört, aus dem sich die Kundschaft des Geldinstituts im Hinblick auf seinen besonderen Geschäftsbereich regelmäßig zusammensetzt. Das Konto kann nur durch Überweisung auf ein Reichsmarkkonto bei einer anderen Hauptumtauschstelle aufgelöst werden. Die Hauptumtauschstelle, an die der Kunde den Reichsmarkbetrag zu überweisen wünscht, ist unter den vorstehenden Voraussetzungen zur Annahme des überwiesenen Reichsmarkbetrages zwecks Gutschrift desselben auf einem neu zu eröffnenden Reichsmarkkonto verpflichtet.

(4) Verpflichtete, deren Arbeitgeber von der zuständigen Landeszentralbank angewiesen oder ermächtigt ist eine Hilfsumtauschstelle einzurichten, können ihr Altgeld und das von ihnen mit abzuliefernde oder mit anzumeldende Altgeld ihrer Familienangehörigen bei dieser Hilfsumtauschstelle abliefern und anmelden. Das abgelieferte Altgeld ist in diesen Fällen auf das bei einer Hauptumtauschstelle unterhaltene Konto des Verpflichteten zu überweisen, das in Ziff. 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt ist. Unterhält der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle, so ist der abgelieferte Altgeldbetrag auf ein neu zu eröffnendes Konto bei der Hauptumtauschstelle zu überweisen, die der Verpflichtete in diesem Fall in Ziff. 8 des Vordrucks A zu benennen hat. Die Vorschriften in Abs. 3 Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

(5) Bei Abgabe des Vordrucks A ist für jede Person, die in dem Vordruck unter Ziff. 1 aufgeführt ist, die Kennkarte (für Einwohner der britischen Besatzungszone: der blaue Personalausweis) vorzulegen, soweit die Person eine Kennkarte besitzt. Die Umtauschstelle locht das erste Blatt der Kennkarte in der rechten oberen Ecke. Wird bei der Abgabe des Vordrucks die Kennkarte des in erster Linie Verpflichteten (§ 11 Abs. 2 Satz 4) nicht vorgelegt, so können Ansprüche aus dem Altgeld erst geltend gemacht werden, wenn die Kennkarte dem Geldinstitut, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto führt, nachträglich zur Lochung vorgelegt wird, oder wenn das für den Verpflichteten zuständige Finanzamt entscheidet, dass auf die Vorlegung der Kennkarte verzichtet werden kann.