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Der Schießbefehl

Um die Überwindung der Grenzsperren zu verhindern, wird den Grenzsoldaten mündlich die Anordnung zum Gebrauch der Schusswaffe eingebleut. Sie hat sinngemäß folgenden wesentlichen Inhalt:

„1. Auf zivile Flüchtlinge muss gezielt geschossen werden, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von der Mauer oder dem Stacheldraht befinden. Warnruf und Warnschuss müssen dem gezielten Schuss vorangehen, wenn sie zur Festnahme führen könnten.

2. Auf uniformierte Flüchtlinge muss ohne Warnruf und Warnschuss gezielt geschossen werden, ohne Rücksicht auf die Entfernung des Flüchtlings von der Demarkationslinie. Dieses gilt insbesondere für den Raum zwischen tatsächlichem Verlauf der Demarkationslinie und der Line der vorderen Begrenzung des Grenzpostens (etwa 30-Meter-Zone).

3. In Richtung West-Berlin darf nicht geschossen werden.

4. Ebenso darf auf Polizei- und Zollbeamte sowie westalliierte Soldaten von der Schusswaffe keinen Gebrauch gemacht werden, es sei denn bei Beschädigung oder Zerstörung von Grenzsicherungsanlagen.“


(zitiert nach Hackbarth „Ring um Berlin“, a.a.O.)