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Fünfter Abschnitt - Erstausstattung der öffentlichen Hand und der Wirtschaft mit neuem Geld

§ 15. Die Landeszentralbanken sind verpflichtet, die Länder und diese zugleich für die zu ihrem Bereich gehörenden anderen Gebietskörperschaften mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Sechstel der Isteinnahmen der Länder und der anderen vorstehend bezeichneten Körperschaften und Verwaltungen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten. Als Isteinnahmen der Gebietskörperschaften gelten auch die Einnahmen ihrer Eigenbetriebe (Unternehmungen der Gebietskörperschaften, die keine selbständigen juristischen Personen sind). Durch Kreditaufnahme beschaffte Mittel und durch Finanzausgleichszahlungen entstandene Einnahmen sind bei den Isteinnahmen nicht mitzuzählen. Die Länder haben die von den Landeszentralbanken erhaltenen Beträge entsprechend unter Berücksichtigung der Finanzausgleichszahlungen auf die anderen Körperschaften und Verwaltungen zu verteilen.

§ 16. Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, die Bahn- und Postverwaltungen des Währungsgebiets unmittelbar oder durch die Landeszentralbanken mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Zwölftel ihrer Isteinnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten.

§ 17. (1) In Anrechnung auf ihre späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld erhalten Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden haben, sowie Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf Antrag eine in Deutscher Mark zahlbare Übergangshilfe für geschäftliche Zwecke (Geschäftsbetrag). Der Geschäftsbetrag bemisst sich nach der Zahl der von dem Anspruchsberechtigten beschäftigten Arbeitnehmer und der Höhe der von ihm unterhaltenen Altgeldguthaben. Er beträgt sechzig Deutsche Mark je Arbeitnehmer, höchstens jedoch eine Deutsche Mark für jede Reichsmark Altgeldguthaben.

(2) Die Zubilligung des Geschäftsbetrages ist bis zum 26. Juni 1948 bei der Abwicklungsbank (§ 13) zu beantragen. Hat der Anspruchsberechtigte sein Altgeld noch nicht abgeliefert und angemeldet, so ist der Antrag bei dem Geldinstitut einzureichen, das er als Abwicklungsbank in Aussicht genommen hat. In diesem Falle ist der Antragsteller verpflichtet, sein Altgeld bei diesem Geldinstitut abzuliefern und anzumelden.

(3) Der Geschäftsbetrag kann grundsätzlich nur bei der Abwicklungsbank in Anspruch genommen werden. Reichen jedoch die Altgeldguthaben des Anspruchsberechtigten bei der Abwicklungsbank nicht aus, um den Geschäftsbetrag, der ihm nach der Zahl seiner Arbeitnehmer zusteht, in voller Höhe auszunutzen, so kann der Rest des Geschäftsbetrages mit Zustimmung der Abwicklungsbank bei anderen Geldinstituten erhoben werden, wenn und soweit der Anspruchsberechtigte bei den anderen Geldinstituten ausreichende Altgeldguthaben unterhält.

(4) Die Geldinstitute, mit Ausnahme der Postscheckämter und der Postsparkasse, sind im Rahmen der vorstehenden Vorschriften zur Auszahlung des Geschäftsbetrages verpflichtet. Kredite dürfen von den Kreditinstituten, mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, bis zum 26. Juni 1948 nicht gewährt werden.