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Zweiter Abschnitt  - Kopfbetrag

§ 6. Jeder Einwohner des Währungsgebiets erhält im Umtausch gegen Altgeldnoten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1) desselben Nennbetrages bis zu sechzig Deutsche Mark in bar (Kopfbetrag). Ein Teil des Kopfbetrags in Höhe von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark wird sofort ausgezahlt, der Rest innerhalb von zwei Monaten. Für den Fall, dass dem Berechtigten bei dem späteren Umtausch von Altgeld ein Anspruch auf Beträge in Deutscher Mark zusteht; bleibt die Anrechnung des Kopfbetrages hierauf vorbehalten.

§ 7. Die Kopfbeträge werden ausgezahlt von den Stellen, die für die Ausgabe der Lebensmittelkarten der Berechtigten zuständig sind. Der Kopfbetrag kann für andere Personen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden; unter denen es zulässig ist, die Lebensmittelkarten für andere Personen in Empfang zu nehmen.