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2.3 Grundsätze für das Handeln in mit SM-70 gesperrten Grenzabschnitten

Die …. SM-70 fordert keine grundsätzlich neuen …..und Methoden der Grenzsicherung. Sie gestattet jedoch in Ausnutzung der bisher angeführten qualitativen Merkmale eine Grenzsicherung mit hoher Effektivität durchzuführen, die in technischer Hinsicht garantiert, dass der unmittelbare Zugang zur Staatsgrenze wirksam gesperrt ist.
Unter Beachtung des Ausbaus der Staatsgrenze mit der SM-70 ergeben sich somit folgende Grundsätze für den taktischen Einsatz der eigenen Kräfte, die entsprechend den jeweiligen konkreten Bedingungen zu präzisieren sind:
(1) Die Festlegung der vorderen Begrenzung des Posteneinsatzes muss eine zuverlässige Beobachtung und Sicherung des Grenzabschnittes gestatten und jede Verletzung der eigenen Kräfte ausschließen. In der Regel ist als vordere Begrenzung des Posteneinsatzes die feindwärtige Seite des Kolonnenweges festzulegen.
(2) Die bisher im Erprobungsabschnitt gesammelten Erfahrungen zeigen, dass bei einem Gefahrenbereich von 10 m Tiefe die Grenzposten durch die SM-70 in ihren Handlungen, einschließlich der Nutzung des Kolonnenweges, nicht eingeschränkt wurden. Besondere Bedeutung erlangt der motorisierte Einsatz von Grenzposten, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind. Diese beweglichen Grenzposten sind in der Lage, sofort nach dem Auslösen von Minen entlang des Kolonnenweges aktiv zu handeln. Der Einsatz zusätzlicher Kräfte der Einheit (Bergungstrupp, Alarmgruppe) kann vom Ergebnis der Soforthandlungen der Grenzposten abhängig gemacht werden.
(3) Die Kontrolle des Kontrollstreifens kann, wenn der Kolonnenweg außerhalb des Gefahrenbereiches liegt, bei eingeschalteter Anlage durchgeführt werden. Befindet sich der Kolonnenweg im Gefahrenbereich, ist vor Beginn der Kontrolle die Anlage abzuschalten.
In jedem Fall muss gelten:
Der Gefahrenbereich ist bei eingeschalteter Anlage nicht zu betreten.
Bei Gewitter bzw. Herannahen von atmosphärischen Entladungen ist unabhängig davon, ob die Anlage eingeschaltet ist, ein Betreten des Gefahrenbereiches nicht gestattet.
(4) Die Durchführung von Arbeiten der Grenzbevölkerung im gesperrten Abschnitt kann bis zur Grenze des Gefahrenbereiches zugelassen werden. Bei Viehaustrieb müssen besondere Anforderungen an die Ausbruchssicherheit der Koppeln gestellt werden.
(5) Durch die Kompaniechefs sind Varianten für das Handeln nach dem Auslösen der Minensperre SM-70 bzw. dem Abschalten von Zonen auszuarbeiten. Diese Varianten sind …………zu dokumentieren und durch den Kommandeur des Grenzbataillons zu bestätigen.
Die Alarmgruppe/Bergungsgruppe ist ständig für den Einsatz in Richtung der Minensperre in Bereitschaft zu halten. Sie ist mit einer Funkstation und für das Handeln zur Nachtzeit mit einem Scheinwerfer 100 W auszustatten. Der Einsatz der Gruppe erfolgt auf Befehl des Kompaniechefs bzw. des mit der Führung der Grenzkompanie beauftragten Offiziers unter strenger Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6) Jeder im Grenzabschnitt handelnde Grenzposten hat die Wahrnehmung von Minendetonationen bzw. anderer Anzeichen, die auf den Versuch, die Minensperre SM-70 zu überwinden, schließen lassen, sofort zu melden. Die Linie der vorderen Begrenzung de Posteneinsatzes ist vom Grenzposten erst dann zu überschreiten, wenn dazu der ausdrückliche Befehl des Kompaniechefs bzw. des mit der Führung der Grenzkompanie beauftragten Offiziers erteilt wird.