Egon Krenz und seine Gefängnis-Notizen. Audiomitschnitt: © Ralf Gründer, Berlin

Die Veranstaltung fand statt im Münzenbergsaal, Club im ND, Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, Datum: 22.02.2009, 19.00 Uhr


Begrüßung:

Vortrag und Lesung: Egon Krenz (Ex-Staatschef der DDR, Ex-SED-Chef und Autor)

Egon Krenz veröffentlicht seine Aufzeichnungen über seine Erfahrungen im Gefängnis. Er war insgesamt 49 Tage an der Macht. Von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland wurde er zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, wovon er lediglich vier Jahre verbüßen musste. Orte seiner Haft waren Moabit, Hakenfelde und Plötzensee. In seinem Tagebuch berichtet er vom Leben hinter „schwedischen Gardinen“ sowie von den Reaktionen seiner Mithäftlinge und den Menschen draußen.


Egon Krenz ...

geb. am 19. März 1937 in Kolberg (Pommern) als Sohn eines Schneiders, Ausbildung als Lehrer und Diplomgesellschaftswissenschaftler. Krenz war Mitglied des Präsidiums der Volkskammer der DDR und Vorsitzender der Pionierorganisation »Ernst Thälmann« und Sekretär des Zentralrates der FDJ.

1989 trat Krenz für wenige Wochen die Nachfolge von Erich Honecker als SED-Generalsekretär und als Staatsratsvorsitzender der DDR an.

1990 wurde Egon Krenz vor Gericht gestellt und zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Verbrechen im staatlichen Auftrag

Da es laut Egon Krenz in der DDR keinen Schießbefehl gab, muss davon ausgegangen werden, dass die Staatsführung ihre gedungenen Mörder ohne gesetzliche Grundlage töten lies, impliziert dann, dass die SED-Bonzen für den Tag „X” vorgesorgt haben. Sie wollten mit einer reinen Weste dastehen, wenn ihr sozialistischer Wunschtraum verdunstet. Sie wollten weder für die Morde an der innerdeutschen Demarkationslinie und der Berliner Zonen- und Sektorengrenze sowie für die politischen Opfer verantwortlich sein.

Kommentar

Wenn es keinen Schießbefehl in der DDR gab, ließ die Staatsführung der DDR einen Haufen Bewaffneter in den Uniformen der Grenztruppen herumlaufen, der ohne Auftrag, ohne Befehl und ohne Vergatterung Kinder, junge Mädchen, Frauen und Männer rücksichtslos und kaltblütig niedergeschossen hat! Obwohl die Grenztruppen dazu laut Krenz keinen Befehl hatten, wurden die Schützen von der politischen und militärischen Führung mit Geldprämien, Orden und Beförderungen ausgezeichnet und belohnt. Damit die Morde im staatlichen Auftrag später nicht mehr ermittelt werden konnten, ließ das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im Nachhinein Dienstbücher, Akten und medizinische Berichte fälschen, verschwinden bzw. vernichteten. Die Todesschützen wurden zu striktem Schweigen verpflichtet. Dass Herr Krenz diese Sachverhalte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt nicht begreift, deutet an, dass die Strafe um einige Jahrzehnte zu mild ausgefallen ist!

Betrachtet man das weitere Verhalten der Grenztruppen, wird offensichtlich, dass sie, nachdem sie unbewaffnete Zivilisten niedergeschossen hatten, ihnen sogar noch „Erste Hilfe-Maßnahmen” vorenthielten. So wurden die Opfer unnötigerweise stundenlang im sogenannten Handlungsraum der Grenztruppen liegen gelassen, bis sichergestellt war, dass die Verletzten auf dem Weg ins Krankenhaus oder aber dort versterben würden. Diese „doppelten” Morde (z. B. Silvio Proksch, Micheal-Horst Schmidt, Chris Gueffroy u. a.) sind von den bundesdeutschen Gerichten nicht geahndet worden.

Weil heute immer noch einige aus den Reihen der ehemaligen Genossen sich total ahnungslos geben, seien hier drei Beispiele grenzenloser Brutalität und Menschenverachtung angeführt.

Silvio Proksch (03.01.1962 - 25.12.1983)

[...] Um sein Fluchtvorhaben in die Tat umzusetzen, begab er sich von der Wilhelm-Kuhr-Straße in den Pankower Bürgerpark. [...] Silvio Proksch überstieg den 1 ½ m hohen Zaun und gelangte nach Überwindung der Hinterlandmauer in den Bereich der Grenzanlagen. Dort löste er akustischen Alarm aus. Unmittelbar darauf verließ ein bisher nicht ermittelter Posten, der zusammen mit dem anderweitig verfolgten Zeugen Steffen S. eingesetzt worden war, - wie vorgeschrieben - den Beobachtungsturm und lief in Richtung Grenzmauer. Der Zeuge S. ergriff seine Waffe, eine Kalaschnikow, Kaliber 7,62 mm, und orientierte sich, in welchem Feld genau Alarm ausgelöst worden war. Er erkannte Silvio Proksch am Stacheldrahtzaun, zerschlug ein Fenster des Turmes und rief: „Halt, stehenbleiben”. Der Flüchtende sprang auf den Weg und rannte in Richtung Hundetrasse, wo er von einem Hund zunächst gestellt wurde. Der Hund lief weg, als Scholz einen Warnschuss, auf den Boden zielend, abgab. Silvio Proksch setzte seine Flucht fort. S. umfasste seine Waffe fest am Lauf, stellte diese auf Einzelfeuer und gab von seinem Beobachtungsturm aus einer Entfernung von 60 - 100 m 7 gezielte Schüsse auf Silvio Proksch ab. Zwar zielte er dabei auf die Beine des Flüchtenden. Ein genaues Zielen war jedoch insbesondere wegen der Dunkelheit nicht möglich. Anschließend verließ S. den Turm, um Proksch ggf. hinter einem Pumpenhaus noch vor der Mauer stellen zu können. Als er zu dem Flüchtling gelangte, kniete dieser am Boden und kippte im selben Moment nach vorn - Seite 262 - über. Scholz stellte eine starke Blutung am rechten Oberschenkel fest. „Erste-Hilfe-Maßnahmen” leitete er nicht ein.

Nach einigen Minuten traf ein ziviler Krankenwagen aus dem Polizeikrankenhaus ein, der jedoch von der Führungsstelle zurückgewiesen wurde. Der Krankenwagen des Grenzregiments wurde, da die Einlaßvorschriften nicht genau eingehalten waren, gleichfalls zurückgewiesen. Der Abtransport des schwerverletzten Silvio Proksch erfolgte erst 30 - 40 Minuten nach Abgabe der Schüsse.
Auf dem Transport in das VP-Krankenhaus erlag Silvio Proksch seinen Verletzungen. Er wurde um 21.05 Uhr tot ins Krankenhaus eingeliefert.

Die am 2. Januar 1984 erfolgte Leichenöffnung erbrachte als Befund:

„Todesursache: Zerreißung der rechten Hüftschlagader, Zerreißung der rechten Schenkelvene.”

Nach dem Ereignis wurde von den mit der Untersuchung betrauten Dienststellen versucht, die Tötung im Zusammenhang mit einem Fluchtversuch zu vertuschen. So wurden u.a. die Obduzenten über den Tatort getäuscht. Das Bemühen ging dahin, die Identität des Erschossenen zu verschleiern.

Hinsichtlich des Einsatzes der Schusswaffe wurde dem Zeugen S. in seiner Ausbildung die Vorschrift des Grenzgesetzes dargelegt. Die entsprechende Bestimmung war auswendig zu lernen. Das Problem des Schusswaffeneinsatzes wurde ständig erörtert. Den Soldaten wurde generell gesagt, dass es nicht tragisch sei, im Fall der Grenzverletzung von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Zwar sollte nur auf die Beine gezielt geschossen werden. Sollte es dennoch zu schwereren oder sogar tödlichen Verletzungen kommen, hätte dies für die Grenzsoldaten nach den Bekundungen der Vorgesetzten keinerlei Folgen gehabt, da es sich ja insoweit um das Risiko der flüchtenden Personen gehandelt habe. Einmal wöchentlich war während der Ausbildung ein Tag für politische Agitation vorgesehen. Hierbei wurde ständig auf das „Feindbild” hingewiesen. Dabei wurden Grenzflüchtlinge als Staatsfeinde dargestellt. Die Soldaten wurden auf diesen Feind „scharf” gemacht.

Quelle: Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Aktenzeichen 2 Js 15/92 Schwurgerichtsanklage, Seiten: 253 - 265.

Michael-Horst Schmidt (02.10.1964 - 01.12.1984)

[...] e) Am Abend des 30. November 1984 hielt sich der am 2. Oktober 1964 geborene Michael-Horst Schmidt mit Freunden im Jugendklub in der Grabbeallee in Berlin-Pankow auf. Seinem Freund und Arbeitskollegen, dem Zeugen Uwe S., deutete er seine Fluchtpläne an.

[...] Nachdem Schmidt das erste Sperrelement überwunden hatte, überkletterte er den Signalzaun. Dabei löste er akustischen sowie optischen Alarm aus. Bereits beim Übersteigen der Hinterlandsicherungsmauer wurde er durch das auf dem Beobachtungsturm befindliche Postenpaar, die Zeugen W. und H., bemerkt. Während der Zeuge H. entsprechend der getroffenen Anordnung den Turm verließ, öffnete der Zeuge W. ein Fenster, brachte seine Waffe in Anschlag, stützte sich ab und gab zunächst, nach entsprechendem Anruf, Feuer auf den sich mit seiner Leiter in Richtung Mauer, dem letzten Sperrelement, weiterlaufenden Flüchtling ab. Unmittelbar darauf schoss er gezielt auf den Weiterlaufenden. Die Entfernung zwischen beiden betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 100m. Gleichzeitig lief der Zeuge H. mit seiner Waffe ebenfalls zum letzten Sperrelement, um von dort aus das Fluchtvorhaben zu verhindern. Nachdem Schmidt die Mauer erreicht und die Leiter angelehnt hatte, wurde er während des Hinaufkletterns und nachdem er bereits mit den Armen die Mauerwulst umklammert hielt, weiter unter Beschuss genommen. W. und H. schossen dabei gezielt auf ihn. H. feuerte dabei parallel zur Mauer. Getroffen rutschte Michael-Horst Schmidt von der Leiter herab und blieb schwerverletzt am Boden liegen.

Unmittelbar darauf liefen 2-3 Grenzsoldaten zu dem am Boden Liegenden. Eine Erste-Hilfe-Leistung erfolgte nicht. Einer der Soldaten trat den Verletzten mit Füßen, offenbar in der Absicht, sich zu vergewissern, ob der Getroffene noch lebe. Sodann wurde er an Armen und Beinen gepackt und in Richtung des Kolonnenweges gezerrt. Der Körper wurde dabei über den Boden geschleift. Anschließend wurde er in ein Fahrzeug verbracht und zu einem noch nicht fertiggestellten Beobachtungsturm gefahren, wo er auf den Fußboden gelegt wurde.
Auf die Worte des Verletzten: „Helft mir doch, helft mir doch!” wurde ihm von neben ihm stehenden Soldaten u.a. zynisch zugerufen: „Dir wird gleich geholfen.”

Mit einem Trabant-Kübelwagen wurde er später in halb sitzender, halb liegender Position aus dem Grenzbereich gefahren.

Ca. 45 Minuten brachte er dann auf dem Fahrzeug vor dem Tor zum Grenzbereich hilflos zu.

Sein Abtransport in das Krankenhaus der Deutschen Volkspolizei erfolgte erst gegen 04.25 Uhr mit einem Sanitätskraftwagen der Grenztruppen. In das Krankenhaus wurde er zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr eingeliefert.

Trotz ärztlicher Hilfsmaßnahmen verstarb er. Sein Tod wurde 06.20 Uhr festgestellt.

Die am 4. Dezember 1984 durchgeführte Leichenöffnung erbrachte u.a. folgende Befunde:

„Todesursache: Innere und äußere Verblutung infolge Lungengewebszerreißung.”

Über den gescheiterten Fluchtversuch mit tödlichem Ausgang wurde durch Meldung vom 1. Dezember 1984 der Minister für Nationale Verteidigung sowie der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes, der anderweitig Verfolgte K., durch den Angeschuldigten Baumgarten [Armeegeneral Klaus-Dieter Baumgarten] in Kenntnis gesetzt.

W. und H. erhielten am 1. Dezember 1984 die Medaille für vorbildlichen Grenzdienst. [Anmerkung der Redaktion: Heute wird die Medaille »Für vorbildlichen Grenzdienst« von ihren Trägern für 25 bis 90 € per Sofortkauf bei ebay verscherbelt!]

Unterzeichner beider Urkunden ist der Angeschuldigte Baumgarten.

Die Ausbildung der Zeugen W. und H. im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Grenze erfolgte hinsichtlich der Verhinderung von Fluchten im Wesentlichen wie folgt:

Die seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26, 27 Grenzgesetz i.V.m. §213 StGB/DDR) wurden offenbar nicht behandelt. Primär wurde ihnen erklärt, dass die Staatsgrenze gegen Feinde von innen und außen zu sichern sei. Flüchtende (sogenannte Grenzverletzer) seien Feinde, Feinde des Volkes und des Staates. Zwar sollte die Schusswaffe nicht eingesetzt werden, wenn Grenzverletzer durch andere Mittel, wie z.B. Nachlaufen, hätten gestellt werden können, jedoch war oberstes Gebot, jeden Grenzdurchbruchsversuch zu verhindern und dies - falls erforderlich - mit der Schusswaffe. Im äußersten Fall wurde auch das Erschießen von Grenzverletzern in Kauf genommen. Dabei war es gleichgültig, ob ein Grenzdurchbruchsversuch von einer Person allein oder von mehreren vorgenommen wurde. Beim Einsatz der Schusswaffe war jedoch darauf zu achten, dass Geschosse nicht westliches Territorium erreichten. Untersagt war auch das Schießen auf Jugendliche und Frauen.

[Zwischenbemerkung: Dass das war nur eine Verschleierungsfloskel der Realität war, ist dem Deutschen Schwurgericht leider nicht aufgegangen! Mit hemmungsloser Brutalität wurde der 15jährige Wilfred Tews (23.05.1962) unter den Augen der Westberliner Polizei beschossen! Der 10jährige Jörg Hartmann und der 13 jährige Lothar Schleusener (14.03.1966) sowie die 18jährige Marinetta Jirkowsky (21.11.1980) wurden erbarmungslos von den Auftragsmördern der SED niedergemetzelt.]

Quelle: Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Aktenzeichen 2 Js 15/92 Schwurgerichtsanklage, Seiten 279 - 28

Chris Gueffroy (21.06.1968 - 05.02.1989)

Trotz des andauernden Beschusses gelang es Chris Gueffroy und Christian G., den Grenzzaun zu erreichen.

Mit Hilfe des einen Wurfankers versuchten sie, das Sperrelement zu überwinden. Der Versuch misslang. Da dicht neben ihnen mehrere Projektile in Kopf- bzw. Unterleibshöhle in den Grenzzaun einschlugen, rannten sie am Zaun entlang in Richtung Britzer Allee. Dabei dauerte der gegen sie gerichtete Beschuss fort. Nochmals versuchten sie mittels einer Räuberleiter das letzte Sperrelement zu überwinden.

Zu diesem Zeitpunkt setzte weiterer Beschuss durch das zweite Postenpaar S./H. ein, die zur Unterstützung des zuerst genannten Postenpaares handelten. H. gab aus kniender Position gezielte Einzelschüsse aus seiner Kalaschnikow auf Befehl des S., der lediglich mit einer Pistole bewaffnet war und diese in Anschlag gebracht hatte, auf die Flüchtenden ab.

Infolge eines Brustdurchschusses brach Chris Gueffroy zusammen.

Christian G. wurde durch einen Schuss am rechten Fuß verletzt. Auch Chris Gueffroy wurde am Fuß getroffen.

Kurz darauf erfolgte die Festnahme der beiden Verletzten.

Unmittelbar darauf bedrohte Schmidt C. G. mit der Pistole und rief: „Wenn Du Dich rührst, drücke ich ab.” Außerdem beschimpfte er ihn mit „Schwein” bzw. „Sau”.

Um eine Beobachtung des weiteren Geschehens von westlicher Seite aus zu unterbinden, wurden die beiden Verletzten zunächst in den die Einsicht hindernden Kfz-Sperrgraben verbracht. Der schwerverletzte und bewegungsunfähige Chris Gueffroy wurde alsdann über den Boden geschleift und in einen zwischenzeitlich eingetroffenen Trabant-Kübelwagen gepackt. Mit diesem Fahrzeug wurden die beiden Festgenommenen aus dem Grenzgebiet gefahren. Im Hinterland wurden sie mit gespreizten Beinen auf den Boden gelegt.

Christian G. wurde mit Füßen getreten und abgetastet. Auf seine Frage nach dem Eintreffen eines Krankenwagens wurde ihm „Schnauze” zugerufen.

Der mutmaßlich zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Verletzungen erlegene Chris Gueffroy wurde durch Major Uwe Romanowski durchsucht. Dabei ließ dieser sich mit den Knien auf dessen Körper fallen, stieß ihm ein Knie in die Nierengegend, holte mit den Armen weit aus und schlug mit den Händen auf den Oberkörper des am Boden Liegenden ein. Über die Körper der beiden Festgenommenen wurden alsdann Decken gebreitet.

Mit einem Krankenwagen wurden beide anschließend in das Krankenhaus der Deutschen Volkspolizei in der Scharnhorststraße in Berlin-Mitte eingeliefert.

Christian G. erhielt dort eine erste ärztliche Versorgung. Am rechten Fuß wurde eine Ein- und Ausschussverletzung festgestellt. Das Geschoss hatte den Fußknochen offenbar nicht durchschlagen, sondern war an ihm abgeprallt. Die Wunde wurde verbunden.

Durch die Ärzte des Krankenhaues wurde bei Einlieferung des Chris Gueffroy dessen Tod festgestellt.

Die am 8. Februar 1989 durchgeführte Leichenöffnung erbrachte u.a. folgende Befunde:

„Todesursache: Herzmuskelzerreißung.

[...].

Nach dem Abtransport der beiden Festgenommenen wurden die Maschinenpistolen der 3 Schützen vom Regimentskommandeur Schulze entgegengenommen. Die verschossene Munition wurde gezählt. Es wurde festgestellt, dass mehrere Schüsse - nicht unter 25 - abgegeben worden waren.

Eine weitere Sicherstellung der Waffen sowie eine weiterführende Untersuchung der Tatwaffen und der Projektile wurden in der Folgezeit nicht vorgenommen. Anhaltspunkte für die Durchführung einer ballistischen Untersuchung haben sich nicht ergeben.

Etwa eine Stunde nach dem Vorfall trafen sich die beiden Postenpaare mit dem Kompaniefeldwebel K., dem Kompaniechef F. sowie einem namentlich nicht bekannt gewordenen Politoffizier in der Cafébar der Kompanie. Dort äußerte Major F. gegenüber den beiden Postenpaaren: „Das habt ihr gut gemacht. Das war eine gute Leistung”.

Nach ca. 3-4 Tagen erhielten die beiden Posten bzw. Postenführer für 2-3 Tage Sonderurlaub. Nach Rückkehr versahen sie für einige Zeit Dienst im Hinterland.

Anschließend wurden sie mit Ausnahme des K. für einige Tage wieder im Grenzdienst, jedoch nicht am Ort des Geschehens, eingesetzt.

Neben einer weiteren Belobigung durch den Regimentskommandeur S. wurden die vier durch den Kommandeur des Grenzkommandos Mitte, dem das Grenzregiment 33 unterstand, durch eine Ordensverleihung mit Urkunde ausgezeichnet und mit einer Geldprämie in Höhe von jeweils 150,- Mark belohnt. Der Soldat H. wurde zum Gefreiten befördert.

In der Folgezeit wurden alle schriftlichen Unterlagen des Grenzregiments 33 (u.a. Ausbildungsjournale, Grenzdienstbücher, Zugjournale, Beobachtungsblätter, Zugführer- und Gruppenbücher, das Polit-Schulungsjournal und das Dienstbuch des Politoffiziers N., diverse Belege und militärische Aufzeichnungen, Militärfahrkarten), aus denen sich Rückschlüsse auf das Ereignis und dessen Beteiligte hätten ziehen lassen, im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) durch den zu diesem Zeitpunkt als Abwehroffizier tätigen Bernd B. eingezogen und vernichtet.

Die beiden Posten bzw. Postenführer wurden aus dem Grenzregiment 33 versetzt und in anderen Bereichen eingesetzt. Auch dadurch sollte eine Aufklärung verhindert werden.

Zur weiteren Vertuschung des Geschehens wurde durch einen Mitarbeiter des MfS in dem Buch „Chirurgie” des Krankenhauses der Deutschen Volkspolizei die Eintragung bezüglich der Wundversorgung des Christian G. durch Überkleben mit anderen Aufzeichnungen unkenntlich gemacht.

In dem alphabetischen Namensverzeichnis der Angehörigen des betroffenen Truppenteils wurden die verzeichneten Wohnanschriften der vier Beteiligten gelöscht. Im Dezember 1989 wurde festgelegt, dass die Blätter des Namensverzeichnisses, die die Namen der Beteiligten enthielten, zu vernichten seien.

Die Ausbildung der vier Grenzsoldaten im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Grenze erfolgte im wesentlichen wie folgt:

Die seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26, 27 Grenzgesetz i.V.m. § 213 StGB/DDR) wurden erwähnt. Eine Schulung an den einzelnen Bestimmungen fand nicht statt. Nur beispielhaft wurde ihnen erklärt, dass von der Schusswaffe dann Gebrauch zu machen sei, wenn ein gewaltsamer Angriff auf die eigene Person, ein Angriff mit schwerer Technik gegen die Grenzanlagen bzw. ein von mehr als einer Person begangener Fluchtversuch vorliege. Primär wurde ihnen jedoch befohlen, dass die Schusswaffe jederzeit anzuwenden sei, wenn sog. Grenzverletzungen (Fluchtvorhaben) mit anderen Mitteln nicht zu unterbinden seien. Oberstes Gebot dabei war, jeden Grenzdurchbruch letztlich zu verhindern. Grenzverletzer wurden ihnen als Verbrecher und Kriminelle dargestellt. Wenn nur eine Person bei einem Fluchtversuch bemerkt wurde, sei ebenfalls zur Fluchtverhinderung von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Später, so wurde ihnen bedeutet, könne immer noch gesagt werden, man habe zur Zeit des Ereignisses angenommen, es handele sich um mehrere Personen. Deserteure sollten bei Fluchtversuchen über die Sperranlagen erschossen werden ohne jede Rücksichtnahme.

Quelle: Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Aktenzeichen 2 Js 15/92 Schwurgerichtsanklage, Seite 319 - 343

Hinterfragt man die Absicht des kompromisslosen Einsatzes der Schusswaffe, wird klar, dass es keine erfolgreichen Fluchten geben durfte.

Im Fall des angeschossenen und verletzen Flüchtlings stand die militärische und politische Führung vor folgendem Problem:
Nach erfolgreicher Erster Hilfe, Abtransport ins Krankenhaus und anschließender Genesung wäre der Flüchtling zu einer Haftstrafe wegen versuchter Republikflucht verurteilt worden, mit der Aussicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland - aus der Haft - freigekauft zu werden. Die daraufhin im Westen drohende publizistische Auswertung dieser Vorfälle hätte ein sehr negatives Licht auf die angeblich so humane Politik der DDR geworfen:

Dies belegt auch folgendes Zitat von Erich Mielke:

Damit in diesem Kreis völlige Klarheit besteht, noch ein prinzipieller Hinweis zur Anwendung von Schusswaffen, [...] zum Zwecke der Verhinderung von ungesetzlichen Grenzübertritten an der Staatsgrenze zur BRD und zu West-Berlin siehe an der Seegrenze. Entsprechend einer Weisung des Ministers für Nationale Verteidigung sind Schusswaffen noch anzuwenden, wenn das Leben von Grenzsicherungskräften oder anderer Personen wie z. B. Geiseln durch Grenzverletzer oder bewaffneter Überfälle von außen bedroht ist und die Gefahr auf keine andere Art und Weise beseitigt werden kann. Die Schusswaffe ist auch anzuwenden zur Verhinderung von Fahnenfluchten. [...]. Ich möchte euch auch sagen, aber sie sind doch auch richtig verhalten, war die Sache, als man mit dem Kras, äh, äh - mit diesen schweren, äh, was ist das Mensch, quasi, quasi, LKW, großer schwerer, versuchte nech wahr, ... in Potsdam durchzubrechen, und das der Grenzer einen Warnschuss losgelassen hat, der noch nicht einmal von drüben registriert wurde, ist natürlich also berechtigt nech wahr. [...]. Ich sage euch dass deshalb, damit keine Unsicherheit eintritt nech wahr. [..]. Diese Weisung gilt natürlich auch Genossen, für Angehörige des MfS, die ungesetzliche Grenzübertritte zu verhindern zu haben, .. zu verhindern haben. Mit allem Nachdruck fordere von den Leitern der zuständigen Diensteinheiten die strikte Durchsetzung dieser Weisung Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang möchte ich noch kurz ein Beispiel anführen, ich hatte jetzt schon gewarnt, aber ...Vorgestern konnte im Bezirk Potsdam - Glienicker Nordbahn - unter Abgabe eines Warnschusses durch Angehörige der Grenztruppen ein gewaltsamer Grenzdurchbruch mittels eines entwendeten LKW - Kras-Kipper heißt das, Kras-Kipper, Kras-Kipper, verhindert werden. Hierbei hat sich erneut bestätigt, dass es in bestimmten Situationen, wenn gewaltsamer Angriff auf die Staatsgrenze mittels schwerer Technik oder anderer gefährlicher Mittel erfolgen und damit das Leben von Grenzsicherungskräften gefährdet wird, durchaus unumgänglich sein kann, mit der Abgabe eines Warnschusses darauf zu reagieren, die weitere Tatausführung zu unterbinden.

Ich will euch überhaupt mal etwas sagen Genossen, wenn man schon schießt, dann muss man das so machen, dass nicht der Betroffene noch wegkommt, sondern dann muss er eben dableiben bei uns. Ja - so ist die Sache! Was ist denn das, 70 Schuss loszuballern und der rennt nach drüben, und die machen eine riesige Kampagne. Da haben sie recht Mensch zu schießen, sollen sie eine Kampagne machen - das ist alles - wie hat der gesagt, Hans Albers, schieß das Scheißhaus! {Mielke lacht} ... im Film freilich, entschuldigt bitte. Das kann man ruhig ein bisschen lustig machen, ist doch klar, na hör mal zu Mensch!!!

Quelle: Erich Mielke auf einer Dienstbesprechung Anfang 1989 in Berlin über „Operative Maßnahmen” nach Erlass der Reiseverordnung vom 13. Dezember 1988, in: Otto, Wilfriede: Erich Mielke, Biographie, Audio-CD. Siehe auch: Bästlein, Klaus: Der Fall Mielke, Schriftenreihe Recht und Justiz der DDR 3.

Ralf Gründer (Redaktion Berliner-Mauer.de) war vor Ort und möchte Ihnen diese Veranstaltung im mp3-Format vorstellen.

 

Tipp: Krenz, Egon
Briefe und Zeugnisse / Egon Krenz. - Berlin : Verl. Neues Leben, 2000. - 236 S. - Sammlung.
ISBN 3-355-01511-3
Tipp 2: Krenz, Egon
Letztes Wort : in der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 27. Oktober 1999 in Leipzig / Egon Krenz. - Berlin : Horst Radke Selbstverl., 2003. - 47 S. ; 7 x 5 cm
Tipp 3: Krenz, Egon
Rede auf der 9. Tagung des ZK der SED, 18. Oktober 1989 / Egon Krenz.
In: Beginn der Wende und der Erneuerung. - Berlin. - (1989)
ISBN 3-320-01539-7