Öffentliche Sitzung des Kammergerichts                                                           Berlin, den 12.01.2015
24. Zivilsenat
Geschäftszeichen: 24 U 81/11
150573/10 Landgericht Berlin

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Kammergericht Harte
als Vorsitzender,
Richter am Amtsgericht Pragst
Richterin am Kammergericht Dr. Kasprik-Teperoglou
als beisitzende Richter,
Ermitsch, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn Ralf Gründer,
2. des Herrn Carl-Wolfgang Holzapfel,
beide Stockholmer Straße 30, 13359 Berlin,

- Prozessbevollmächtigte zu 1) u. 2)
Rechtsanwaltskanzlei Gudrun E. Alexandra Hölzer, Kronenstraße 3,10117 Berlin,-

gegen

den Rundfunk Berlin-Brandenburg,
vertreten d. d. Intendantin Dagmar Reim,
Masurenallee 8 - 14, 14057 Berlin,
Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbst I Bröcker, Lietzenseeufer 10, 14057 Berlin ,-

erschienen bei Aufruf:

Kläger und Berufungskläger ,

1) die Kläger zu 1) und 2) und Berufungskläger in Person und für sie Rechtsanwältin Hölzer,

2) für die Beklagte und Berufungsbeklagte als informierte Vertreterin Frau Skiba
und Rechtsanwalt Dr. Bröcker,

3) der terminsvorbereitend geladene Zeuge Herbert Ernst, der den gesetzlichen Vorschriften gemäß belehrt wurde und den Sitzungssaal zunächst wieder verließ.

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Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Unterlassungsantrages aus dem Schriftsatz vom 1. September 2014 (Bd. 111 BI.33f.d.A.) mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger nahm ferner Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 1. September 2014, Bd. III BI.34 d.A., mit der KlarsteIlung, das dort mit "den letzten 3 Jahren vor Klagezustellung" die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 3. November 2010 gemeint ist.

Bezüglich der vorgenannten Anträge zu 2. und 3. nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Bezug auf den Berufungszurückweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2014, Band 111 Blatt 14 der Akte.

Die Sach- und Rechtslage nach Teilaufhebung und Teilzurückverweisung wurde ergänzend erörtert.

Rechtsanwältin Hölzer überreicht weitere Fotografien, die das Geschehen vom 17.08.1962 zeigen.

Gegenseite erhielt ebenfalls ein Konvolut der Fotografien.

Nunmehr ist der Zeuge Herr Gerhard Biroth erschienen, der vor dem Saal wartete.

Nach Durchsicht der heute überreichten Fotografien wies der Vorsitzende darauf hin, dass diese für sich genommen dem Senat nicht den erhofften Aufschluss verschaffen können, ob während des Abtransports von Peter Fechter eine zweite Kamera vom Dach eines VW-Busses aus gefilmt hat oder nicht.

Der Vorsitzende wies weiter darauf hin, dass der Senat aus den Fotografien von Seite 7, insbesondere unten, des Schriftsatzes vom 25. Januar 2011 Bd. I, BI. 74 d. A. entnehme, dass Herr Ernst bereits vom Podest aus gefilmt habe, als Peter Fechter in den Sichtbereich hinter der Mauer heraus getragen worden sei.

beschlossen und verkündet:

Es soll Beweis erhoben werden über die Fragen, ob der Abtransport des angeschossenen Peter Fechter am 17.08.1962 von Westberliner Seite aus mit zwei Kameras oder nur mit einer Kamera gefilmt worden ist und ob die Bilder beider oder nur einer Kamera in der Filmsequenz, die der Anlage K1 zugrunde liegt, verwendet worden sind, durch Einnahme des Augenscheins der DVD Anlage B 17 und der von den Klägern eingereichten DVD.

Als Ergebnis des Augenscheins der Anlage B 17 wurde festgestellt, dass Kamera 1 von dem auf der linken Seite der Charlottenstraße als erstes sichtbarem Gebäude das Mittelfenster der rechten Fensterkonstruktion durchweg zwischen zwei Telegrafenmasten oder ähnlichem abbildet, während bei Kamera 2 die Sichtachse so ist, dass von der rechtsseitigen Fensterkonstruktion ein Teil des linken Fensters und ein Teil des Mittelfensters zu sehen ist.

Beim Betrachten der klägerischen DVD wurde durch häufiges Stoppen des Films festgestellt, dass auch hier bei dem vorderen Gebäude in der Charlottenstraße von der rechten Fensterkonstruktion stets das Mittelfenster zwischen den beiden Masten liegt. Diskutiert wurde über die Frage, ob der zu Beginn der Sequenz nahe der Mauer stehende Mann in einem weißen Oberhemd Herr Ernst ist, wie die Beklagtenseite anführt, oder ob dies ein anderer Mann im weißen Oberhemd ist, wie die Kläger durch Vorlage eines ZDF-Fotos belegen wollen, das sowohl Herr Ernst auf dem Podest

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als auch einen anderen Mann in weißem Oberhemd vor der Mauer abbildet (Bd. I, BI. 74 unten d.

A.). Anhand eines der heute überreichten Fotos, das den Abtransport etwas links von der Charlottenstraße und oben rechts das Podest zeigt, wurde diskutiert, ob dort eine Kamera und Herr Ernst beim Filmen zu sehen ist.

- laut diktiert und genehmigt -

Die Sitzung wurde zu Vergleichsgesprächen um11.09 Uhr unterbrochen und 11.21 Uhr fortgesetzt.

Nunmehr schließen die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:

1. Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits sind sich darüber einig, dass es für den rechtskräftig durch das Urteil des Kammergerichts - 24 U 81/11 - vom 28.03.2012 in Verbindung mit dem am 06.02.2014 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs - I ZR 86/12 - beschiedenen Teil des Streitgegenstandes bei der Klageabweisung verbleiben soll und die Schutzfrist für den
leistungsrechtlichen Schutz der Lichtbilder vom Abtransport des Peter Fechter vom 17.08.1962 gemäß der als Anlage K1 der Klageschrift angefügten Filmsequenz mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat. Sie verzichten hiermit vorsorglich wechselseitig auf jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit der zukünftigen Nutzung oder Nutzungsüberlassung an diesen Lichtbildern und nehmen den jeweils gegnerischen Verzicht hiermit an.

2. Zum Ausgleich sämtlicher etwaigen klägerischen Ansprüche für in der Vergangenheit durch die Beklagte vorgenommene Nutzungen und Nutzungsüberlassungen an den zu Ziffer 1. bezeichneten Lichtbildern zahlt die Beklagte an die Kläger 8.000,00 Euro.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich des Vergleichs sowie die Kosten des zu I ZR 86/12 des Bundesgerichtshofs geführten Revisionsverfahrens werden zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits gegeneinander aufgehoben.

- vorgelesen und genehmigt -

Ferner nach Anhörung beschlossen und verkündet:

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf zunächst 25.000,00 Euro festgesetzt und für die Zeit nach dem 06.02.2014 auf nur noch 15.000,00 Euro. Die Vergleichsgebühr übersteigt den letztgenannten Betrag von 15.000,00 Euro dann wieder um 10.000,00 Euro.

Der Zeuge Herr Ernst wurde um 11 .55 Uhr unter Verzicht von Zeugenentschädigung entlassen. Der Zeuge Herr Biroth wurde um 11.55 Uhr unter Inanspruchnahme von Zeugenentschädigung entlassen.

Harte Ermitsch
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