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7. Die im Vergleich zu den militärisch bewaffneten Vopo anfänglich unterlegene Waffenausrüstung der West-Berliner Polizei hat sich nicht negativ auf die Moral der Polizeibeamten ausgewirkt.

War es doch den meisten Beamten klar, dass die Bewaffnung der Vopo sich nicht gegen West-Berlin, nicht gegen die Polizei richtete, sondern ausschließlich gegen die eigene Bevölkerung.

Das Bild des waffenstarrenden Volkspolizisten auf der einen Seite und des für den normalen Streifendienst ausgerüsteten West-Berliner Polizeibeamten auf der anderen Seite der Mauer hat seinen Eindruck in der Weltöffentlichkeit nicht verfehlt und den Unterschied zwischen Rechtsstaat und Diktatur sichtbar demonstriert.

Ernste Probleme ergaben sich aus der Frage, ob und wann bei Grenzzwischenfällen von der Waffe Gebrauch gemacht werden darf. Um zu verhüten, dass ein unberechtigter Schusswaffengebrauch schwerwiegende Folgen nach sich zieht, bemühte sich das Kommando der Schutzpolizei als Kommentierung der nach wie vor gültigen Waffengebrauchsbestimmungen aus  dem Jahre 1949 zusätzliche Richtlinien herauszugeben.

Hierin heißt es:

Der Gebrauch der Schusswaffe bleibt letztes Mittel!

Er ist nur da gerechtfertigt, aber auch erforderlich, wo unmittelbar an der Grenze östliche Sicherheitskräfte unter den Augen der West-Berliner Polizei Verbrechen - meist gegen Flüchtlinge - mit der Waffe begehen, den Schusswaffengebrauch als erste ausgelöst haben und West-Berliner Polizisten und Bürger dadurch an Leib und Leben bedrohen.

Für die Anwendung der seit dem 23.10.1961 an die Beamten im Grenzdienst ausgegebenen MP wurde einengend angeordnet, dass  grundsätzlich erst Warnschüsse abzugeben sind, ehe gezielt geschossen werden darf. Wegen der Bedeutung, die das Kommando der Schutzpolizei einem evtl. Waffengebrauch an den Grenzen beimisst, wurden diese Formulierungen als Merkblatt, das ständig mitzuführen ist, an alle Polizeibeamten herausgegeben.

Erfreulicherweise kann festgestellt werden, dass trotz nunmehr stärkerer Bewaffnung ein unberechtigter Schusswaffengebrauch auf Westberliner Seite bisher nicht erfolgt ist.

8. Am 20.8.1961 konnte die „Große Alarmstufe“ aufgehoben werden.

Der Entwicklung der Lage Rechnung tragend, aber auch um einen unnötigen Kräfteverschleiß zu vermeiden, wurden die weiterhin erforderlichen Alarmstufen, von denen nur noch Einsatzkommandos und Bereitschaftspolizei betroffen waren, laufend abgebaut.