Hiermit werden Vorkehrungen für die Errichtung eines Generalkonsulats der UdSSR in den Westsektoren Berlins getroffen. Es wird davon ausgegangen, daß die Einzelheiten bezüglich dieses Generalkonsulats Nachstehendes umfassen. Das Generalkonsulat wird bei den entsprechenden Behörden der Drei Regierungen gemäß den üblichen in diesen Sektoren geltenden Verfahren akkreditiert. Die geltenden alliierten und deutschen Rechtsvorschriften und Regelungen werden auf das Generalkonsulat Anwendung finden. Die Tätigkeiten des Generalkonsulats werden konsularischer Natur sein und keine politischen Funktionen sowie keine mit den Viermächterechten und -verantwortlichkeiten in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten umfassen.

Die Drei Regierungen sind bereit, eine Erweiterung der sowjetischen kommerziellen Aktivitäten in den Westsektoren Berlins wie nachfolgend beschrieben zu genehmigen. Es wird davon ausgegangen, daß die einschlägigen alliierten und deutschen Rechtsvorschriften und Regelungen auf diese Aktivitäten Anwendung finden. Diese Genehmigung wird unbefristet erteilt, vorbehaltlich der Beachtung der in diesem Verhandlungsprotokoll umrissenen Bestimmungen. Es werden angemessene Vorkehrungen für Konsultationen getroffen. Diese Erweiterung wird die Errichtung eines »Büros der Sowjetischen Außenhandelsvereinigungen in den Westsektoren Berlins« mit kommerziellem Status umfassen, das ermächtigt ist, Ankäufe und Verkäufe für Außenhandelsvereinigungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu tätigen Sojuspuschnina, Prodintorg und Nowoexport können je ein Konsignationslager in den Westsektoren Berlins zur Lagerung und Ausstellung ihrer Waren errichten. Die Tätigkeiten des Intourist-Büros im britischen Sektor Berlins können auf den Verkauf von Fahrkarten und Gutscheinen für Reisen und Rundreisen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und anderen Ländern ausgedehnt werden. Ein Aeroflot-Büro kann für den Verkauf von Flugkarten für Personen und für Luftfrachtdienste errichtet werden.

Die Zuweisung von Bediensteten an das Generalkonsulat und an zugelassene sowjetische kommerzielle Organisationen bedarf der Vereinbarung mit den entsprechenden Behörden der Drei Regierungen. Die Zahl dieser Bediensteten wird nicht mehr als 20 sowjetische Staatsangehörige in dem Generalkonsulat, 20 in dem Büro der Sowjetischen Außenhandelsvereinigungen, je einen in den Konsignationslagern, 6 in dem Intourist-Büro und 5 in dem Aeroflot-Büro betragen. Die Bediensteten des Generalkonsulats und zugelassener sowjetischer kommerzieller Organisationen sowie ihre Angehörigen können auf Grund von Einzelgenehmigungen in den Westsektoren Berlins ihren Wohnsitz nehmen. Das Eigentum der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Lietzenburger Straße 11 und Am Sandwerder 1 kann für Zwecke benutzt werden, die zwischen entsprechenden Vertretern der Drei Regierungen und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu vereinbaren sind.

Einzelheiten der Durchführung der oben genannten Maßnahmen und ein Zeitplan für ihre Durchführung werden zwischen den vier Botschaftern in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Viermächte-Abkommens und der Unterzeichnung des in dem Abkommen vorgesehenen Viermächte-Schlußprotokolls vereinbart.

Das Viermächteabkommen ist in Kraft gesetzt worden durch das Viermächte-Schlußprotokoll vom 3. Juni 1972; der Text des Viermächte-Schlußprotokolls lautet in deutscher Übersetzung:


Quelle: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Zehn Jahre Deutschlandpolitik, Bonn 1980, S. 158 ff.; S. 188/89